Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Handwerke  eingezuͤnfteten  Tischler  und  andere
Handwerker  betrift,  so  gehoͤren  diese  nicht  zum
hiesigen  Bürger-Militär,  sondern  zu  jenem,
welches  in  der  Au  der  Organisation  unterliegt.
München  den  8.  Juli  1897.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhoͤchsten  Befehl.
·  von  Krempelhuber.

 

(Die  Bürger-Militärdienste  der  Postbeamgen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Wenn  die  Postbeamten  zugleich  im  bürgerlichen
  Verbande  stehen,  so  befreiet  sie  der
Postdienst  nicht  von  der  Erfüllung  der  Bürgerpflichten.
  Sie  können  sich  daher  dem  bürgerlichen
  Militärdienste  keineswegs  entziehen,
sondern  es  liegt  ihnen  ob,  solche  Veranstaltungen
  zu  treffen,  wodurch  sie  die  nach  ihren
doppesten  Verhälinissen  auf  sich  genommenen
Verbindlichkeiten  zu  erfüllen  im  Stande  sind.
Unsere  Oberpostämter  haben  zu  wachen,  daß
der  Postdienst  in  keinem  Falle  leide.  München,
  den  11.  Juli  1807.
Mar  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.

Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Festtage  der  Dibzesan-Patronen  betreffend.)
Wir  Maximtlian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Rach  den  über  die  abgewürdigten  Fciertage
von  Uns  erlassenen  Verordnungen  sind  ledig- 



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lich  die  Patrozinien  einer  jeden  Pfarrkirche,
jedoch  nur  im  Distrikte  des  Pfarrsprengels,
als  gebotene  Feiertage  zu  betrachten.  Alle
übrigen  sollen  ohne  Ausnahme  nach  den  Verordnungen
  des  päbstlichen  Stuhles  auf  den
nächsten  Sonntag  verlegt  werden.  Ungeachtet
sich  nun  hiernach  von  selbst  versteht,  daß  die
Feste  der  sogenannten  Land=  und  Bisthums-Paronen
  an  besonderen  Tagen  keineswegs
mehr  gefeiert  werden  dürfen,  so  vernehmen
Wir,  daß  an  einigen  Orten,  vorzüglich  Unserer
  Fränkischen  Drovinz,  Abweichungen  dießfalls
  eintreren.  Wir  wollen  daher  die  von
Unserer  Landesdirektion  in  Baiern  unter  dem
23.  Oftober  1806.  im  XLV.  Stuͤck  des  Regierungsblattes
  bekannt  gemachte  Provinzial-Verordnung
  (welche  unter  dem  2.  Mai  gegenwaͤrtigen
  Jahres  Unsere  ausdruͤckliche  Bestaͤtigung
  erhalten  hat)  auf  Unsere  sämtliche
Staaten  erstrecket  wissen;  wonach  also  die
Patrozinien  der  Diszesan-Patronen  allenthalben
  auf  den  nächsten  Sonntag  verlegt  werden
sollen.  München  den  11.  Juli  1807.
Max  Joseph.
Freihere  ron  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.  #

Provinzial-Verordnungen.

(Die  Erldschung  ces  St.  Joseph-Ordens  und  der
damit  Lerbundenen  Dekorationen  betressend.)
Iri  Ramen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachdem  allerhöchsten  Orts,  und  zwar
unterm  24.  vorigen  Monats,  bestimmt  wor-