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in der Willkühr des Verpächters, sondern in dem veränderten Umfang oder
Ertrag des Guts, ihren Grund gehabt hat;
4) daß sie allein alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Auflagen bezahlt haben.
Jedoch müssen die Besitzer, mit dem Beweis dieser vier Thatsachen, auch noch den
Beweis einer von folgenden vier Thatsachen verbinden:
a) daß ihnen die Güter mit der Bestimmung übergeben worden, solche nicht ohne
Eimwilligung des Verpächters zu veräußern, zu verpfänden, oder mit Hypo-
lheken zu beschweren;
b) daß sich der Verpächter die Befugniß vorbehalten hat, zur Bestimmung des
Brautschatzes oder der Versorgung der Kinder mitzuwirken;
)daß im Fall der Heirath des Pächters, dessen Frau ein Gewinngeld zu zahlen
verpflichtet war; «
d)daßdieEtteknodcrderlleberlcbendevonihncn,nachllebertragungdiesekGütek
an eines ihrer Kinder, fortgefahren haben, einen Theil der in der Pachtung be-
griffenen Güter als Leibzucht zu bennutzen.
Allein, auch wenn diese Beweise geführt werden, ist dennoch dem Verpächter
der Gegenbeweis unbenommen; imgleichen steht es dem Besitzer frei, sein erbliches
Recht auch aufjedem andern Wege, als durch die oben angegebenen Beweise, rechtlich
u begründen.
zu beg ##. 23. Wemn min der oben (§. 15.) bestimmten Zeit das bäuerliche Grund-
stück von einem mahljährigen Besitzer oder Interünswirthe besessen wurde, so gebüh-
ren die daselbst angegebenen Rechre nicht diesem damaligen Besitzer, sondern viel-
mehr demjcnigen, welchem es Dieser Besitzer wieder herauszugeben verpflichtet war.
§. 24. Die Gutsherren behalten von den Rechten, welche ihnen vor Ein= Fertdauernde
führung der fremden Gesetze zugestanden, diejenigen, welche nicht vorstehend (§. 4. Rechte der
bis 11.) ohne Emschädigung aufgehoben sind, namentlich die bei Besitzveränderun- Gutsherren.
gen zu zahlenden Antrittsgelder (Annahmegelder, Laudemien, Weinkauf rc. 2c.),
die Zinsen, Renten, Geld= und Natural-Abgaben, üngleichen die Oiensie nach den
in G. ö. und 6. enthaltenen näheren Bestimmungen. Insbesondere können die An-
tritts-und Annahme-Gelder in allem nach der frühern Verfassung dazu geeigneten
Fällen gefordert werden, wenn gleich seirdem eine andere Sukzessions-Ordnung ein-
getreten seyn sollte, jedoch fallen dabei die früherhin ublichen Gewinnbriefe ganzlich
weg. Oiese Fortdauer der erwähnten Leistungen isi auch von denjenigen Fällen zu
verstehen, wo diese Leislungen aus der Verwandlung einer solchen Leistung entstanden
seyn möchten, die zu der Klasse der gegenwärtig aufgehobenen gehört, z. B. wenn
ungemessene Dist in Geld= oder Ntnral-Abyaben oder in gemessene Diemie
unabänderlich verwandelt worden sind.
Das Heimfallsrecht dauert in allen Fällen, in welchen es vor Bekanntma=
chung der fremden Gesetze bestand, auch fernerhin fort. So lange ein solches
Heimfallsrecht unabgelöset bestehet, wird das demselben unterworfene Grundstück
nach benjenigen Grundsätzen vererbt,, welche daselbst vor Einführung der fremden
Gesetze bestanden. .
H.25.sBeieinemüberdieVerpsiichmngzudenimI.24.genanntenLeisiun-
gen entsiehenden Streite, soll für deren rechtliche Fortdauer, wem dieselben auf
einem Grunvbesitz haften, so lange vermuthet werden, bis der Verpflichtere wegen
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