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Gesetz-Sammlunsg
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No„- 17.
(No. 963.) Verordnung, wegen der nach dem Edikte vom üsten Juli 182 3. vorbehaltenen
Bestimmungen für die Kur= und Neumark und Niederlausitz. Vom 17ten
August 1825.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
haben über die einer besonderen Verordnung vorbehaltenen näheren Festsetzungen
einiger in Unserm Gesetze vom 1sten Juli 1823. wegen Anordnung der Provin-=
zialstände in der Mark Brandenburg und dem Markgrafthum Niederlausitz ent-
haltenen Besiimmungen die gutachtlichen Vorschläge Unserer dortigen getreuen
Stände vernommen, und ertheilen hierüber nunmehr die nachstehenden besonderen
Vorschriften:
Art. I. Ein jeder der drei Provinzialbezirke, die den ständischen Verband
bilden, wird in der im Jahre 1806. stat gehabren Begränzung angenommen,
mit alleinigem Ausschlusse der Enklaven, welche letztere, sofern sie nicht speziell
ausgenommen sind, bei denen Landestheilen verbleiben, zu denen die neue Ver-
waltungs-Eintheilung sie gelegt hat; es sind daher
1) in der Altmark, und namentlich umn Gardelegenschen Kreise daselbst, das
Gericht Errleben und die Orschaften Burgstall, Dölle, Uchtdorff, Blätz,
Mahlphul und Mahlwinkel;
2) in der Mittelmark, und daselbst im Lebuser und Ober-Barnimer Krreise,
die von demselben abgctretenen und zum Cüsiriner und Frankfurter Kreise
geschlagenen Diltrikte;
3) in der Neumark, und daselbst im Soldiner und Sternberger Kreise, die
von denselben abgetretenen und zum Cüstriner und Frankfurter Kreise ge-
legten Distrikte und ferner im Crossenschen Kreise die zum Grünebergschen
Kreise der Provinz Schlesicn, und im Arnswald'schen Kreise die zum Saatzi-
ger Kreise der Provinz Pommern gelegten Ortschaften mit einbegriffen,
wogegen "
Fabrgang 1825. Ff 4) zur
(Ausgegeben zu erlin den 20sten September. 1825.)
Zu S. 1.