Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

— 216 — 
Versammlung aus denen des ersten Standes auf die Dauer der Hälfte einer Wahl- 
periode für den Provinzial-Landtag gewählt und von Uns bestätigt. Der Ober- 
Präsident hat Unsere Besichtigung durch den Minister des Innern bei Uns nachzu- 
suchen. In Neu-Vorpommern führt der Fürst Puttbus, und wenn derfelbe nicht 
anwesend ist, der jedesmalige Abgeordnete des Bergenschen Kreises den Worfsitz. 
§ 6. Dem Vorsitzenden steht auf dem Kommnnal-Landtage die nämliche 
Wirksamkeit mit gleichen Verpflichtungen und gleichen Befugnissen zu, welche dem 
Landtags-Marschall auf dem Provinzial-Landtage angewiesen ist. 
§. 7. Ein jeder der 2 Kommunal-Landtage hat aus seiner Mitte einen 
engern Ausschuß von 2 Mitgliedern des usten und einem Mitgliede eines jeden der 
beiden andern Stände auf Dauer der Wahlperiode zu erwählen, denen in Alt-Vor- 
und Hinterpommern die alte Benennung von „Vor= und Hinterpommersche Land- 
stuben“ und in Neu-Vorpommern dievon „Land-Kasten-Bevollmächtigten“ ver- 
bleibt, und denen in Beziehung auf Führung und Kontrolirung der Verwaltung der 
Kommunal-Angelegenheiten diejenige Geschäftswirksamkeit zuzuweisen ist, welche 
jenen alten siändischen Behörden früher und seither oblagen. 
Den Stüänden bleibt die Bestellung eines Syndici und des erforderlichen 
Subaltern-Personals überlassen. , 
g.8.DieKommunal-Landtagetretenalljährlichzusammen5heissest- 
punkt des Zusammentretens haben fuͤr die Zukunft die Staͤnde auf dem ersten Kom- 
munal-Landtage zu beschließen, dem Ober-Praͤsidenten aber in der Regel 8 Wochen 
vorher dieserhalb Anzeige zu machen. 
Die Dauer der Kommunal-Landtage darf nicht über 4 Wochen hinaus- 
ehen. 
§#. 9. Die Ladung der Mitglieder des Kommunal-Kandtags geschieht 
durch den Vorsitzenden. Mit derselben ist eine Bekannemachung der für die Ber- 
handlungen der bevorstehenden Versammlumg bestimmten Gegenstände zu verbinden 
und dem Ober-Präsidenten mitzutheilen. Zu diesem Zwecke haben die im F. 7. an- 
gedeuteten engern Ausschüsse, die Kreise und Gemeinden die hierher gehörenden 
Anmeldungen und Anträge zu behöriger Zeit dem Vorsitzenden einzureichen. 
#§. 10. Zu den ersten nach der gegenwärtigen Bestimmung anzuordnenden 
Kommunal-Landtagen wird in Hinterpommern und Alt-Vorpommern der dlteste 
der dermaligen Landtags-Abgeordneten der Ritterschaft die Ladungen ergehen 
lassen, den Kommunal-Landtag, wenn die Mitglieder zusammen getreten sind, eröffnen 
und demnach die Direktion bis nach erfolgter Besiäktigung des Vorsitzenden, führen. 
#K. 11. Sämmtliche in dem Gesetze vom 1sten Julius 1823. G. 38 bis 
47. für die Geschaftsführung auf dem Provinzial-Landtage enkhaltene Bestim- 
mungen sind bei den Kommunal-Landtagen in Anwendung zu bringen. Es 
bleibt den Ständen überlassen, die Geschafts-Ordnung auf dem Kommunal-Land- 
tage durch ein Regulativ noch naher festzustellen. 
S. 12.