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Deklaration vom 21sten November 1803.
S. Königliche Majestät von Preußen haben in Erwägung gezogen, daß die
Vorschriften des Allgem. Landrechts Theil 2. Tit. 2. S. 76., nach welchen bei
Ehen zwischen Personen verschiedenen Glaubensbekenntnisses die Söhne in der
Religion des Vaters, die Tochter aber in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter
bis nach zurückgelegtem 14ten Jahre unterrichtet werden sollen, nur dazu dienen,
den Religions-Unterschied in den Famillen zu verewigen, und dadurch Spal-
tungen zu erzeugen, die nicht selten die Einigkeit unter den Familiengliedern zum
großen Nachtheile derselben untergraben. Höchsldieselben setzen daher hierdurch
allgemein fest, daß eheliche Kinder jedesmal in der Religion des Vaters unter-
richtet werden sollen, und daß zu Abweichungen von dieser gesetzlichen Vorschrift
kein Ehegatte den andern durch Verträge verpflichten dürfe. Uebrigens verbleibt
es auch noch fernerhin bei der Bestimmung des F. 78. a. a. O. des Landrechts,
nach welcher Niemand ein Recht hat, den Eltern zu widersprechen, so lange selbige
über den ihren Kindern zu enheilenden Religions-Unterricht einig sind.
Se. Königliche Majestät befehlen sämmtlichen Landes-Justizkollegien und
Gerichten, insbesondere den Konsistorien und vormundschaftlichen Behörden, sich
nach dieser Deklaration gebührend zu achten, und soll selbige gedruckt und zur
allgemeinen Kenntniß gebracht werden.
Berlin, den 21sten November 1803.
Friedrich Wilhelm.
v. Goldbeck. v. Massow.
(No. 971.)