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(No. 925.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 21sten Maͤrz 1825., wegen der allgemein mit
dem Kalender-Jahr zu berechnenden Dlenstpflichtigkeit und resp. Reihefolge
der ausgehobenen Militairpflichtigen.
E. ist zu Meiner Kenntniß gekommen, daß der Anfang der Dienstpflichtigkeit in
mehreren Regierungsbezirken nach verschiedenen Grundsaͤtzen berechnet wird. Zur
Beseitigung dieses Uebelstandes bestimme Ich, daß dafür allgemein das Kalender-
Jahr angenommen werden soll. Hiernächst setze Ich noch fest, daß die Reihefolge
der Aushebung künftig für die neu hinzutretenden Altersklassen nicht nach der
Geburt, sondern d ach das Loos zu bestimmen ist. Ich trage Ihnen auf, diese
Beschlüsse durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 21#ten März 1825.
Friedrich Wilhelm.
An
die Skaaksminister von Schuckmann und von Hake.
(No. 926.) Allerhöchsic Kablneksorder vom 268en März 1825., daß die innerhalb Landes
belegenen Immobllien auch durch auswärtige Lotterien nicht ausgespielt
werden sollen.
N., dem Inhalt der Verordnung vom ten Dezember 1816. F. 4., dürfen
ohne ausdrückliche Genehmigung des Staats, öffentliche Ausspielungen unbe-
weglicher und beweglicher Gegenstände innerhalb Landes, nicht veranstaltet wer-
den. Ich finde Mich bewogen, dieses Verbot dahin zu erstrecken, daß die
Ausspielung von Immobilien, die innerhalb Landes belegen sind, auch nicht
durch auswärtige Lokterien statt finden soll. Die Strafbestimmungen in den
§#. 4. und 5. des Gesetzes vom 7ten Dezember 1816. sollen auch auf solche
Ausspielungen angewendet werden. Ich beauftrage das Staatsministerium,
diesen Befehl zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 26fsten März 1825.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 927.)