Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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(No. 925.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 21sten Maͤrz 1825., wegen der allgemein mit 
dem Kalender-Jahr zu berechnenden Dlenstpflichtigkeit und resp. Reihefolge 
der ausgehobenen Militairpflichtigen. 
E. ist zu Meiner Kenntniß gekommen, daß der Anfang der Dienstpflichtigkeit in 
mehreren Regierungsbezirken nach verschiedenen Grundsaͤtzen berechnet wird. Zur 
Beseitigung dieses Uebelstandes bestimme Ich, daß dafür allgemein das Kalender- 
Jahr angenommen werden soll. Hiernächst setze Ich noch fest, daß die Reihefolge 
der Aushebung künftig für die neu hinzutretenden Altersklassen nicht nach der 
Geburt, sondern d ach das Loos zu bestimmen ist. Ich trage Ihnen auf, diese 
Beschlüsse durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 21#ten März 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Skaaksminister von Schuckmann und von Hake. 
  
(No. 926.) Allerhöchsic Kablneksorder vom 268en März 1825., daß die innerhalb Landes 
belegenen Immobllien auch durch auswärtige Lotterien nicht ausgespielt 
werden sollen. 
N., dem Inhalt der Verordnung vom ten Dezember 1816. F. 4., dürfen 
ohne ausdrückliche Genehmigung des Staats, öffentliche Ausspielungen unbe- 
weglicher und beweglicher Gegenstände innerhalb Landes, nicht veranstaltet wer- 
den. Ich finde Mich bewogen, dieses Verbot dahin zu erstrecken, daß die 
Ausspielung von Immobilien, die innerhalb Landes belegen sind, auch nicht 
durch auswärtige Lokterien statt finden soll. Die Strafbestimmungen in den 
§#. 4. und 5. des Gesetzes vom 7ten Dezember 1816. sollen auch auf solche 
Ausspielungen angewendet werden. Ich beauftrage das Staatsministerium, 
diesen Befehl zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 26fsten März 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 927.)
	        
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