Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Gesetz=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

#  No.  9.  —

(Jo.  937.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  21sten  April,  1825.,  in  Bezug  auf  die  unter
demselben  Dato  erlassenen  Gesetze,  über  die  gutsberrlich  -bäuerlichen
Verhältnisse  im  vormaligen  Königreich  Westphalen,  Großherzogthum  Berg
**r  und  französisch  -anseatischen  oder  Lippe-Departement.
Ich  habe  die  mit  dem  Gutachten  des  Staarsraths  Mir  vorgelegten  Gesetzentwürfe
  zur  Fesistellung  der  gutsherrlich--bäuerlichen  Verhältnisse  in  denjenigen
Theilen  der  Monarchie,  die  eine  Zeit  lang  zum  Königreich  Westphalen,  zum
Grogherzogthum  Berg  und  zu  den  französisch-hanseatischen  Departements,  oder
dem  Lippe-Departement  gehört  haben,  genehmigt.  Wenn  gleich  manche  aus
der  fremden  Gesetzgebung  übergegangene  Bestimmungen,  mit  den  von  Mir
während  des  gleichen  Zeitraums  erlassenen  Gesetzen,  wodurch  die  Erbunterthänigkeit
  aufgehoben  und  über  die  Verhaltnisse  des  Grundbesitzes  verfügt  worden  ist,
nicht  völlig  übereinstimmen;  so  habe  Ich  dennoch,  weil  die  fremde  Gesetzgebung,
so  weit  sie  während  ihrer  kurzen  Dauer  zur  faktischen  Wirklichkeit  gelangt  war,
einen  unzweifelhaften  Rechtszustand  begründet  hatte,  im  übrigen  aber  vie  Forderungen
  der  Gerechtigkeit,  wie  solche  durch  die  in  den  altern  Provinzen  der
Monarchie  über  die  Verhältnisse  des  Grundbesitzes  seit  dem  Jahre  1807.  erlassenen
  Vorschriften  anerkannt  und  in  Anwendung  gebracht  worden,  überall
berücksichtigt  sind,  den  vom  Staatsrathe  begutachteten  Entwürfen  Meine  Zustimmung
  ertheilt.  Ich  lasse  daher  die  von  Mir  vollzogenen  drei  Gesetze  dem
Staatsministerium  zur  öffentlichen  Bekanntmachung  hierneben  zufertigen,  und
wiewohl  die  mit  diesen  Gesetzen  in  Verbindung  stehende  Ablösungsordnung,  da
selbige  zuvörderst  den  Provinzialsiänden  vorzulegen  ist,  gleichzeitig  nicht  publizirt
werden  kann;  so  dürfen  doch  die  Ablösungen  selbst  hievon  nicht  abhängig  gemacht,
vielmehr  können  selbige  schon  jetzt  durch  jede  Art  freiwilliger  Uebereinkunft  von  den
Interessenten  selbst  eingeleitet  und  zu  Stande  gebracht  werden,  indem  die  Ablösungsordnung
  jede  Art  des  freiwilligen  Abkommens  begünstigen  und  nur  für
diejenigen  Falle  Vorschriften  enthalten  wird,  in  denen  eine  freie  Vereinigunh
der  Interessenten  nicht  statt  findet.  Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl
gleichzeitig  mit  den  Gesetzen  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  21sten  April  1825.  "  "  "
Friedrich  Wilhelm.

 

 

 

An  das  Staatsministerium.
Jahrgang  1824.  M  (No.  938.)

 

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  21sten  Mai  1825.)