Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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(No. 1032.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 21sten Oltober 1826., wegen Erhebung der 
Kanalgefälle vom Flößholze bei den Bielawer, Gromader, der Bromberger 
Stadt= und den Bromberger Kanal-Schleusen. 
A. Ihren Antrag in dem Berichte vom 15ten v. M., will Ich die Besiimmung 
zu 3. im Tarif zur Erhebung der Kanalgefälle bei den Bilawer, Gromader, 
Bromberger Stadt= und Bromberger Kanal-Schleusen vom 16ten September 
1822., wonach von jedem Stücke Flôßholz, ohne Unterschied, für jede Schleuse 
eine Abgabe von „acht Pfennigen“ erlegt werden soll, hierdurch dahin modifi- 
ziren, daß an Schleusengeld für jedes Stück Bauholz und bei jeder Schleuse 
erhoben werden: 
a) von dem extrastarken Bauholze über 40 Fuß Länge, acht Pfennige, 
b) von dem ordinairen starken und Mittel-Bauholze bis 40 Fuß lang, ir 
gleichen von Sageblöcken, drei Pfennige, und 
c von dem kleinen Bauholze und Bohlstämmen, einen Pfennig. 
Ich beauftrage Sie, diese Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
gen und wegen der Ausführung und Befolgung derselben, das weiter Erforderliche 
zu veranlassen. 
Berlin, den 2 sten Oklober 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister von Motz. 
  
[o. 1033.)
	        
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