Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

109  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  10.—

 

[Io.  1034.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  7ten  November  1826.,  wodurch  der  §.  35.
Litt.  o.  des  Allerhechst  genehmigten  Plans  der  See-Assekuranz-Gesellschaft
  zu  Stettin  (Gesetzsammlung  von  1825.  No.  931.)  deklarirt  wird.

A#  Ihrem  Bericht  vom  21sten  September  d.  J.  habe  Ich  ersehen,  daß  die  im
K.  35.  Litt.  o.  des  von  Mir  genehmigten  Plans  der  See-Assekuranz-Gesellschaft
zu  Stektin  enthaltene  Bestimmung,  nach  welcher  jede  Havarie-Große  nur  bei
einem  Betrage  von  3  Prozent  der  versicherten  Summen  vergütet  wird,  in  einem
einzelnen  Falle  dahin  gedeutet  worden,  als  ob  die  in  einem  Preußischen  Platze
aufgemachte  Havarie-Große  undedingt  und  auch  dann  vergütet  werden  müsse,
wenn  sie  nicht  3  Prozent  der  versicherten  Summe  beträgt.  Da  die  Gesellschaft
in  dem  Plan  diesen  Unterschied  nicht  beabsichtigt,  vielmehr  den  Sinn  ihres  Statuts
  dahin  erklärt  hat:  daß  die  Vergütung  jeder  Havarie-Große  ohne  Unterschied,
sie  möge  in  einem  Preußischen  oder  einem  fremden  Platz  aufgemacht  seyn,  nur
dann  gefordert  werden  könne,  wenn  solche  ohne  die  Kosten  der  Dispache,  drei  Prozent
  der  versicheren  Summe  betrage;  so  genehmige  Ich  diese  Erklärung  um  so
mehr,  als  im  §F.  35.  unter  Litt.  f.  ausdrücklich  allgemein  bestimmt  isi,  daß  die
Klausel:  frei  von  3  Prozent  Havarie,  sich  allenthalben  von  selbst  verstehe,  wenn
nicht  ein  anderes  in  der  Police  ausgedrückt  sey.  Ich  überlasse  Ihnen,  dieses  zur
öffentlichen  Kennkniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7ten  November  1826.
Friedrich  Wilhelm.
An

die  Staatsminisier  v.  Schuckmann  und  Grafen  v.  Danckelmann.

 

Jabrgang  1826.  No.  10.  —  (No.  1031  —  1037.)  T  (No.  1035.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  12ten  Dezember  1825.)