Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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3) im Luͤbbener Kreise: 
a) von der Stadt Luͤbben auf. ........ 1 Abgeordneten 
b) : Beeskowpiammm. 1 desgl. 
c) von den übrigen Staͤdten des Kreises auf ................ 1 desgl. 
zusammen auf 3 Abgeorbnete; 
4) im Luckauer Kreise: 
a) von der Stadt Luckau 11ii . .. 1 Abgeordneten 
b) von den übrigen Städten des Kreises afßff... 1 desgl. 
zusammen auf 2 Abgeordnete; 
5) im Kalauer Kreise: « 
a)vonbekStadtKalauauf.............................. 1 Abgeordneten 
b) von den übrigen Städten des Kreises aß.... 2 desgl. 
zusammen auf 3 Abgeordnete; 
6) im Spremberg-Hoyerswerdaer Kreise: 
von den sämmtlichen im Kreise belegenen Städten auf. 2 Abgeordnete. 
#. 18. Die zur Verwaltung der von dem Kommunal-Landtage ressor- 
tirenden Angelegenheiten nach der dlteren Kreiseintheilung der Niederlausitz, 
unter Vorsitz der Landes-Deputirten Start gehabten Konvente, finden in ihrer 
observanzmäßigen Einrichtung, jedoch mit Hinzuziehung von zwei unter Leitung 
der Landräthe zu erwählenden Abgeordneten der Magisträte der bisher nicht ver- 
treten gewesenen Städte, und von drei in eben der Art von den Bezirkswählern 
zu wählenden Abgeordneten des Bauernstandes, noch ferner Statt. 
§. 19. Der Oberpräsident der Provinz hat die zu der Ausführung der 
vorslehenden Beslimmungen erforderlichen Verfügungen zu veranlassen. 
Gegeben Berlin, den 18ten November 1826. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. 
  
(No. 10306.)
	        
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