Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

Art. VI. Kammerkredit-Kassenschulden und Kammerkredit-Kassen 
mit ihren Rebenfonds. 
" 20. In Folge der über die Kammerkredit-Kasse und deren Schulden statt gefundenen Verhand- ubelle . 
lungen sind die beiderseiligen Bevollmächtigten, theils auf den Grund der, in Betreff derjenigen fiskalischen t 
Realitten, auf welche die Sächsische Kammerkredit-Kassenschuld sundirt ist, und deren Erträge zur 
Verzinsung und Tilgung derselben bestimmt sind, angestellten Erbrterungen, theils zur Beseitigung 
einiger hierbei statt gefundener Differenzien dahin übereingekommen, daß die Großherzoglich-Weimar= 
Eisenachische Regierung von der, laut Art. VI. des Preußisch -Sächsischen Hauptvertrags vom 28sten 
August 1819, und deren Beilage sub E., von der Krone Preußen effektive übernommenen Summe von 
1,480,265 Rthlr. Kammerkredit-Kassenschulden ß Antheil von 
5,000 r 
· 
Fünf und Sechszigtausend Thaler zur Verzinsung vom usten Juni und resp. 1sten November 1815. und 
zur verfassungsmäßigen Tilgung übernimmt. 
21. Da Kbniglich-Preußischer Seits von den, von Sachsen übernommenen Kammerkredit= Art der 
Kafsenschulden bis mit Ostern 1826. bereits eine Summe von 164,099 Rthlr. durch baare Jahlung Uebernahme. 
getilgt ist; so hat das Großherzogthum nach deshalb gepflogener Berechnung (Beilage II.), auf die 
vorgenannte Summe von 65,000 Rthlr., einen Petrag von 8018 Rthlr. 9 Gr. 11 Pf. Achttausend 
achtzehn Rthlr. 9 Gr. 11 Pf. baar an Preußen * bezichtigen. 
Nach Abrechnung dieser Baarzahlung würde die Großherzoglich-Weimar-Eisenachische Regie- 
ammng noch 
56,981 Rehlr. 14 Gr. 1 Pf. Kapital, 549 Rthlr. 18 Gr. 3 Pf. terminlich Zinsen von den Kammer- 
kredit -Kassenschulden zu übernehmen 
haben; da dieselbe aber 
55,891 638 bei den Steuerkredit= Schulden nach 
Art. I1V. §F. 5. und 
bei den Bentralsteuer-Schulden nach 
Art. VII. g. 40. zu wenig vertritt; 
so wären von ihr 
125,21.3 Rthlr. 8 Gr. 11 Pf. Kapital, mit 165 Fchrr. 13 Er.—. terminlich Zinsen in Kammerkredit- 
Kassenschulden zu übernehmen; se 
übernimmt aber 
125,224 Rthlr. — Gr. — Pf. Kapital, mit 1696 Rthlr. —. — „ terminlich Zinsen dergl. Schulden in 
Natur; wogegen 
10 Rthlr. 15 Gr. 1 Pf. Mehrbetrag von der Kdniglich-Preußischen Regierung ihr baar vergütet wird. 
Welche Kammerkredit-Kassenschulden in dessen Gemäßheit von der Hroßberzoglich-Weimar-#i enachischen 
Regierung übernommen werden, geht aus der, der angeführten Rechnungsbeilage No. II., beigege- 
benen Uebersicht hervor, die nach Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages zu dffentlicher Kunde 
gebracht werden soll. 
#. 22. Da die Verzinsung sämmelicher von Preußen übernommenen Kammerkredit-Kassenschulden, d Verzinsung 
mit Einschluß der nach dem vorhergebenden §. auf das Großherzogthum Weimar-Eisenach repartirten Der, Kopite- 
Rate, zeither von der Königl. Preuß. Regierung allein und bis zur Mu# voriges Jahres ohne alle Theil= A. Jeteherlge 
nahme Seitens des Großherzogthums bewirkt worden ist; so ist hierüber eine besondere Berechnung an= Ver#in#ng 210 
elegt und der auf das Großherzogthum fallende Antheil demselben bei Auseinandersetzung der Kammers mltostern 1326. 
H#brreaffe in Anrechnung gebracht worden. 
Das diesfällige Verhältniß ist in golge der ad §. 20. erwähnten Ermittelungen auf ##### für 
den Zeitraum vom 5ten Juni bis JZisten Oktober 1815. und 188960 für den Zeitraum vom üsten ARa#em= 
ber 1815. bis Ostern 1826. berechnet worden. 
Die fernere Verzinsung der von dem Großherzogthum Weimar-Eisenach nach g. 21. ubernomme= 6. Khns#ge 
nen Kammerkredit-Kassenschulden erfolgt von Ostern 1826. an, in der Ark. IV. F. 7. B. bei der Steuer- riinine von 
Kredikkasse bestuumten Art. Forderun « 
..»Dadiesbnigi.PkeyßischeRegiekungdieBertketuag,derseitdetnölstenAugust1813.pkk qums 
inNückstandgcbliebcneninAhalbtähkigencekmincnbidult.8ebkuak1824.subekichtigengewesetienkkeditsikssss 
Forderungen der Kammerkredit-Kasse an die Regierung des vormaligen Koͤnigreichs Westphalen, mit Vor- andisporwe 
e Welvba- 
ehalt der Anspruͤche an die uͤbrigen dabel betheiligten Staaten, uͤbernommen hat; so ist der biervog dem libe * 
rohn# vung. 
12,340 — 2 — " 308 : — 
 
	        
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