Art. VI. Kammerkredit-Kassenschulden und Kammerkredit-Kassen
mit ihren Rebenfonds.
" 20. In Folge der über die Kammerkredit-Kasse und deren Schulden statt gefundenen Verhand- ubelle .
lungen sind die beiderseiligen Bevollmächtigten, theils auf den Grund der, in Betreff derjenigen fiskalischen t
Realitten, auf welche die Sächsische Kammerkredit-Kassenschuld sundirt ist, und deren Erträge zur
Verzinsung und Tilgung derselben bestimmt sind, angestellten Erbrterungen, theils zur Beseitigung
einiger hierbei statt gefundener Differenzien dahin übereingekommen, daß die Großherzoglich-Weimar=
Eisenachische Regierung von der, laut Art. VI. des Preußisch -Sächsischen Hauptvertrags vom 28sten
August 1819, und deren Beilage sub E., von der Krone Preußen effektive übernommenen Summe von
1,480,265 Rthlr. Kammerkredit-Kassenschulden ß Antheil von
5,000 r
·
Fünf und Sechszigtausend Thaler zur Verzinsung vom usten Juni und resp. 1sten November 1815. und
zur verfassungsmäßigen Tilgung übernimmt.
21. Da Kbniglich-Preußischer Seits von den, von Sachsen übernommenen Kammerkredit= Art der
Kafsenschulden bis mit Ostern 1826. bereits eine Summe von 164,099 Rthlr. durch baare Jahlung Uebernahme.
getilgt ist; so hat das Großherzogthum nach deshalb gepflogener Berechnung (Beilage II.), auf die
vorgenannte Summe von 65,000 Rthlr., einen Petrag von 8018 Rthlr. 9 Gr. 11 Pf. Achttausend
achtzehn Rthlr. 9 Gr. 11 Pf. baar an Preußen * bezichtigen.
Nach Abrechnung dieser Baarzahlung würde die Großherzoglich-Weimar-Eisenachische Regie-
ammng noch
56,981 Rehlr. 14 Gr. 1 Pf. Kapital, 549 Rthlr. 18 Gr. 3 Pf. terminlich Zinsen von den Kammer-
kredit -Kassenschulden zu übernehmen
haben; da dieselbe aber
55,891 638 bei den Steuerkredit= Schulden nach
Art. I1V. §F. 5. und
bei den Bentralsteuer-Schulden nach
Art. VII. g. 40. zu wenig vertritt;
so wären von ihr
125,21.3 Rthlr. 8 Gr. 11 Pf. Kapital, mit 165 Fchrr. 13 Er.—. terminlich Zinsen in Kammerkredit-
Kassenschulden zu übernehmen; se
übernimmt aber
125,224 Rthlr. — Gr. — Pf. Kapital, mit 1696 Rthlr. —. — „ terminlich Zinsen dergl. Schulden in
Natur; wogegen
10 Rthlr. 15 Gr. 1 Pf. Mehrbetrag von der Kdniglich-Preußischen Regierung ihr baar vergütet wird.
Welche Kammerkredit-Kassenschulden in dessen Gemäßheit von der Hroßberzoglich-Weimar-#i enachischen
Regierung übernommen werden, geht aus der, der angeführten Rechnungsbeilage No. II., beigege-
benen Uebersicht hervor, die nach Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages zu dffentlicher Kunde
gebracht werden soll.
#. 22. Da die Verzinsung sämmelicher von Preußen übernommenen Kammerkredit-Kassenschulden, d Verzinsung
mit Einschluß der nach dem vorhergebenden §. auf das Großherzogthum Weimar-Eisenach repartirten Der, Kopite-
Rate, zeither von der Königl. Preuß. Regierung allein und bis zur Mu# voriges Jahres ohne alle Theil= A. Jeteherlge
nahme Seitens des Großherzogthums bewirkt worden ist; so ist hierüber eine besondere Berechnung an= Ver#in#ng 210
elegt und der auf das Großherzogthum fallende Antheil demselben bei Auseinandersetzung der Kammers mltostern 1326.
H#brreaffe in Anrechnung gebracht worden.
Das diesfällige Verhältniß ist in golge der ad §. 20. erwähnten Ermittelungen auf ##### für
den Zeitraum vom 5ten Juni bis JZisten Oktober 1815. und 188960 für den Zeitraum vom üsten ARa#em=
ber 1815. bis Ostern 1826. berechnet worden.
Die fernere Verzinsung der von dem Großherzogthum Weimar-Eisenach nach g. 21. ubernomme= 6. Khns#ge
nen Kammerkredit-Kassenschulden erfolgt von Ostern 1826. an, in der Ark. IV. F. 7. B. bei der Steuer- riinine von
Kredikkasse bestuumten Art. Forderun «
..»Dadiesbnigi.PkeyßischeRegiekungdieBertketuag,derseitdetnölstenAugust1813.pkk qums
inNückstandgcbliebcneninAhalbtähkigencekmincnbidult.8ebkuak1824.subekichtigengewesetienkkeditsikssss
Forderungen der Kammerkredit-Kasse an die Regierung des vormaligen Koͤnigreichs Westphalen, mit Vor- andisporwe
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ehalt der Anspruͤche an die uͤbrigen dabel betheiligten Staaten, uͤbernommen hat; so ist der biervog dem libe *
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