Herhosthum Sachsen, oder einzelne Distrikte desselben, wovon an das Großberzogehum eine Abtretung
rfolgt ist, oder Privat-Reklamanken angehen, welche Weimarische Unterthanen sind; so werden der
Großherzogl. Regierung die diesfallsigen Unsprüche auf den Grund der . 20. und 21. der Spezlal=
Konvention vom 28sten Juli 1817. hlermit vorbeholten. Im hübrigen entsagt die Lroßben. kugie-
rung den noch nicht abgethanen Ansprüchen der allgemeinen Peräquations= oder Central-Steuerkasse
gegen andere Staaten zu Gunsten der Kdnigl. Preußischen Regierung, und erklärt sich dafür, durch
das im vorstehenden Paragraphen J1. enthaltene Aversional-Uebereinkommen unter der Bedin Wn ür
abgefunden, daß dagegen die Kdnigl. Preußische Regierung diejenigen Ansprüche allein und ohne it-
6bl sicheung des Großherzogthums vertrete, welche auswärtige Regierungen an die gedachten Kassen
ellen koͤnnten.
Suncge na- g. 33. Ferner find unter dem vorstehend §. 31. enthaltenen Aversional-Uebereinkommen mit
mentlich mit, begriffen:
erledigte Ak-— ) die aus der Finanz-Hauptkasse in die Zentralsteuer-Kasse gestossenen landschaftlichen sogenannten
8 u#H Ais Reichenbachschen Obligationen von
6 · 72,000 Thaler,
welche nach der Spezial-Konvention vom 23ten Juni 1817. K. 13. der Königl. Fische
Regierung vergleichsweise neben ihrem Antheilc an dem Kassenbestande noch zugekommen sind.
b) Die durch die erwähnte Spezial-Konvention &. 19. niedergeschlagenen wechselseitigen Forderungen
wischen der Peröguations und Zentral-Steuerkasse der Kg#z Preußischen Regicrung und der
erliner Bank;
D) die von dem Liegnitzer Regierungsbezirk an die Zentral-Steuerkasse gestellte Forderung von
' 14,051Ntblk.sGk.
wegen überlassener Spremberger Magazinvorräthe;
d) die Ichensitigen Forderungen der Peraquarionskasse und der-Oberlausitz, so daß die Abrechnung
des Königl. Preußischen Theils derselben, hinsichtlich seiner Aktiv= und Passiv-Verhällnisse zur
eräquationskasse, von der Königl. Preußischen Regierung allein und ohne Konkurrenz der Groß-
erzoglichen Regierung erfolgen wird.
Die Kdnigl. Preußfische und die Großhergogl. Sächsische Regierung entsagen hinsichtlich der genannten
Gegensisnde, wechselseitig allen ferneren Anforderungen. Dasselbe geschieht auch hinsichtlich des Cott-
buffer Kreises und dessen aktiver oder passiver Betheiligung bei der gegenwärtigen Auseinandersetzung.
a eben- K. Z4. Dagegen bezieht die auf die Persquations-Lieferungs-Aequivalentgelder= und Central=
de ben Steuer-Ausschreiben am isten Jum und resp. 1sten November 1815. außengestandenen Reste, jeder
Kanvestheil, und die beiderscitigen Behdrden werden sich die erforderlichen Nachweisungen mitthellen.
Verpfändete K 35. Dic von der Peräquations= und Centralsteuer-Kasse verpfändeten Staatopapier sammt
Staats= Koupons verbleiben derjenigen Regierung, welcher, kraft gegenwärtiger Konvention, die Tilgung der
vaplere. Schuld zur Last fällt, für die jene Staatspapiere verpfändct wurden.
Nätural- §. 30. Die beziehungsweise am 5ten Juni und 1slen November 1815. vorhanden gewesenen
Beüände. Naturalbestände sind mit den Orten, wo sie befindlich waren, an jeden Landestheil übergegangen, und
nicht minder die an den genannten Tagen darin ausgeskandenen Reste auf Natural-Lieferungen.
Verbaͤltniß K 37. Die Aktiv= und Passiv-Verhältnisse der allgemeinen Peräquations-Lieferungs-Aequi=
der feaglichen valentgelder= und Zentral-Steuerkasse zu anderen landesherrlichen oder nicht landesherrlichen Kessen
Kassen u an- bestehen nunmehr für jeden Landestheil nach denjenigen Bestimmungen gänglich abgesonderk, welche in
deren Kassen, der mehrerwähnten Spezialkonvention V. 14. 15. und 16., zum Behuf der gleichmäßigen Absonderung
zwischen Prcußen und Sachsen, enthalten sind, und hier durchgängig Anwendung finden sollen.
relskassen. #. 38. Rücksichtlich der Auseinandersetzung der Kreiskassen und der mit denselben in Verbin-
dung stehenden Gegenstände in dem Neusiädtischen und Thüringischen Kreise und dem Stifte Naum-
burg, sollen, mit Rücksicht auf die beiden Gebietsabtretungs-Termine, des 1#n Juni und isten No-
vember 18125., alle diejenigen Bestimmungen Anwendung finden, welche durch die 9#. 24 — 28. deßs
Vertrags vom 23#sten Juli 1817. für die Prcuß. Sächs. Ständischen Verhandlungen vorgeschrieben sind.
Wech selseitige g. 39. Beide Regierungen werden ihre Kreis= oder Provinzial= oder ihnen gleichgeltende Kassen
Lerdirusgen an zu pünktlicher Berichtigung derlenigen Forderungen anhalten, welche die ähnlichen Kasten des andern
andestheiles an die vorerwöhnten Kassen und nicht an die Peräquationskasse ihres Landes, vermge
W r## der G. 30. 31. und 37. dieses Artikels, zu stellen haben.
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