Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

— 45 — 
Konvention 
mit 
der Königlich= Sächsischen Regierung 
wegen 
Auseinandersetzung mehrerer milden Stiftungen. 
D. d. Dresbden, am #ten April 1825. 
—. — 
J. Verfolg der, im Art. XXII. . 1., der Hauptkonventian vom 28ten August 1819., # Belhihung 
des zwischen Ihro Kdniglichen Majestäten von Prcußen und von Sachsen am 18ten Mai 1815. zu 
Wien abgeschlossenen Friedenstraktats, enthaltenen Bestimmung, ist wegen Auscinandersetzung der nach- 
benannten milden Stiftungen und einiger damit in Berührung stehender Gegenstände, zwischen den 
unterzeichneten beiderseitigen Königl. Kommissarien, vermdge der ihnen dazu ershellen ollmachten, mit 
Vorbehalt der Genehmigung ihrer Allerhbchsten Regierungen, folgende Vereinigung getroffen worden. 
1 
Das Vermdgen der zur Unterstätzung armer Piedigerwittwen bestimmten Carpzovischen und Carosopisch 
Mistorisschen Stiftungen wird, nach der Anzahl der Predigerstellen in den betheiligten Provinzen, ge- gr o. 
theilt, wonach sich ein Verhältniß von hen. ft 
0,52 Hunderttheilen fuͤr das Koͤnigreich, und 
0,48 2 2 Hecogthwen Sachsen ergiebt. 
Dem letzteren werden daher zu Berichtigung seines Antheils Überwiesen: 
a) von der Carpzovischen Stiftung 
108 Rthlr. in Kapitalien zu 5 Prozent zinsbar, 
23 Rthlr. 13 Gr. 4 Pf. unzinsbar; 
b) von der Pisiorisschen Skiftung 
132 Rthlr. in Kapitalien zu 41 Prozent zinsbar, 
40 Rthlr. 2 Gr. unzinsbar; 
wogegen sich dasselbe alle, seit dem 6ten Junius 1815. etwa aus diesen Fonds dahin gezahlte, und 
solchenfalls bei der künftigen Berechnung nachzuweisende, Unterstützungen anrechnen zu lassen hat. 
II. 
An dem zur Lehmannischen Stiftung für Arme in einigen Städten des Erzgebirgischen Kreises, debmannisch 
imgleichen in den Städten Dresden und Wittenberg, gehbrigen Vermdgen hat das Perzesthmm Sachsen Stetftung. 
nur in sofern Antheil, als von dem Stifter 2,000 Rehlr. für die Armen und Nothleidenden der Stadt 
Wittenberg ausgesetzt worden sind, und es sollen diese 2,000 Rthlr., wo möglich, durch Abtretung 
eines, für einen der vom Königlichen Kirchenrathe und Oberkonssstorio zu Dresden verwaltet werden- 
den Fonds im Herzogthum Sachsen hypothekarisch versicherten, Kapitals von gleicher Hdhe und zu 
dem vorhandenen höchsien Zinsfusee, nebst der bis zur erfolgenden Auslieferung davon in bisherigem 
Maaße ferner fällig gewordenen Zinsen, in soweit letztere, nach Ausweis der vorzulegenden diesfall- 
sigen Quittungen, nicht bereits an die Lokalbehdrde zu Wittenberg berichtiget seyn sollten, gewährt 
werden. 
III. 
ie Fonds der Buderischen Stiftung für arme Wenden werden nach dem Verhältniß der Volks= Buderische 
zahl in der Ober= und Niederlausitz und im Amte Stolpen, und mithin nach einem Maassstabe von Stistung. 
0,4110 Theilen für das Kdnigreich, und von 
0,5890 für das Herzogthum Lechs, 
etheilt; es gupsue sedoch das Kdnigreich von den zu § Prozent vorhandenen sichern Aktivis die 
Vumme von 4,000 Rthlr. voraus, und übernimmt dafür die Verpflichtung, die in dem Testamente 
des
	        
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