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zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet gewesen wäre, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe
bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der
Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen ein.
Unter „Kinder“ sind nur die Descendenten des ersten Grades
zu verstehen, — uneheliche und Adoptiv-Verwandte find ausgeschlossen.
— Die Antragsfrist datirt von der Zeit der Wissenschaft.
Auf die Fälle, in denen Jemand bereits bei Lebzeiten beschimpft
worden, hiervon aber nicht er, sondern seine Erben Kenntniß erhalten,
leidet 5 189 nicht Anwendung.
8 190.
Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine strafbare
Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht
anzusehen, wenn der Beleidigte wegen diehr Hanlung rechtskräftig
verurtheilt worden ist. Der Bewe Wahrheit ist
dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidig l ro dieser Handlung
vor der Behauptung oder dits rechtskräftig freigesprochen
worden ist.
Ueber die Einrede der Wahrheit vgl. noch 8 192. Der Beweis
der Wahrheit ist bei allen Arten der Beleidigung zulässig. Er ist
nicht auf die Beibringung eines verurtheilenden Erkenntnisses beschränkt;
das Gesetz will nur aussprechen, daß in solcher Verurtheilung
der Beweis der Wahrheit erbracht ist. Anders liegt der Fall im
zweiten Satze des Paragraphen, in welchem gegenllber einem freisprechenden
Urtheile der Beweis der Wahrheit unzulässig ist. Ein freisprechendes
Urtheil, welches nach der Behauptung oder Verbreitung
ergangen ist, schließt an sich den Beweis der Wahrheit nicht aus.
Der Beweissatz ist die „Thatsache“ selbst, nicht etwa die Existenz
eines Gerüchts oder der Mittheilung Dritter über dieselbe. Der
Beweis muß vollständig geführt sein, wobei der Richter allerdings
auch die von dem Beweisführer nicht angegebenen, aber in
den Acten enthaltenen günstigen Momente zu berückslchtigen hat.
Ueber den Beweis entscheidet der Richter, selbst dann, wenn er an