178
Daß dieser Fehdebrief ganz gut in die hier befindliche Geschichts-Lücke
paßt, wird wohl Niemand in Abrede stellen, zumal
da unbedingt daraus hervorgeht, daß in den 40er Jahren des
15. Jahrhunderts wirklich zwischen dem Kurfürsten Friedrich und
Herzog Wilhelm und den Birken eine Fehde zum Ausbruch gekommen
ist und daß Albrecht Birk von der Duba damals auf Wildenstein
gesessen war. — "6
Wie übrigens aus dem Vergleiche des Kurfürsten, den er
wegen der Streitigkeiten : 7) um die Ausschiffung zu Schandan
am 3. Pfingstfeiertage 1452 ausfertigte, hervorgeht, übte er schon
damals wirklich das Recht eines Lehnsherrn 28) über Hohenstein
2c. 20., was allerdings böhmischer Seits übel aufgenommen wurde,
worüber man sich auch erst zu Eger, am 23. April 1459, endlich
mit verglich 29). — Indessen mußten die Birken von der Duba
trotz Allem dem, doch noch ein Recht auf Hohenstein gehabt haben,
wenn es ihnen auch dadurch eingeschräukt worden war, daß sie unter
der Lehnshoheit Sachsens standen und sogar ein sächsischer Amtshauptmann
auf dem Hohenstein saß; aber keine Urkunde läßt
etwas von ihrem wirklichen Sitze auf Hohenstein oder Wildenstein
seit der Zeit der Befehdung und angeblichen Einnahme des
Hohenstein verspüren. Allein man hat auch keinen klaren Beweis,
daß sie wirklich vertrieben oder auch nur wegen des vermutheten
Verlustes von Hohenstein mit Mühlberg wirklich entschädigt
worden wären, wie es Weisse, Simon, Knauth, Fabricius,
Albinus und alle Neuern behaupten wollen und sogar, doch ohne
urkundliche Belege, das Jahr 1414 angeben. Vielmehr muß man
annehmen, daß sie noch lange Hohenstein besessen oder doch wenigstens
die Nutznießung davon gehabt haben, da nach 1489 ein
Heinrich von der Duba „Herr zu Hoenstein“ heißt, was
wenigstens aus einer alten Sebnitzer Pfarr-Matrikul hervorgeht 20).
37) Zwischen Pirna, Königstein, Rathen, Wehlen- und der Pflege von
Hohenstein und Wildenstein. —
28) Denn er nennt die Unterthanen der Pflegen von Hohenstein und
Wildenstein 2c. „Unsere Erbare Mannen, Bürger und Unterthanen“, und befiehlt
den „Hauptmann zum Honichstein“, die dagegen handeln würden in Strafe
zu ziehen. "
25) Urkunde in Müllers Reichstagstheater Vorst. II. C. IX, S. 527. —
Ward am Sigismundstage 1482 zu Brix bei der Erbvereinigung zwischen
Böhmen und Sachsen erneuert. — Von da an heißen diese Perrssften 2.
(die Hälfte von Dohna, ganz Lauenstein, Leisnig, Cilenburg, Coldiz, Finsterwalde,
Senftenberg, Hohenstein, Wildenstein, Pirnd 2c.) Meißnische Hauptlehen
und böhm. Afterlehn.
20) Es heißt darin: „disse Zinse (15 gr. 6 pf. 1 Hell.) sind für alters
zu der Fruemesse (von Lobendau) herein verordnet, nemlich im Jar 1489 den
4. Junii, sub Innocenlio Octavo P. P. et Joanne Episcopo Misneusi: ab eodem
Sigillo suo et nobili Henrico Birck von der Dwben D. in Hohnstein confirmats
missa matura et census ete. Petrus Mecum Baccalaureus et notarius instrumenlum
erigil. Darbej gewesen Hanß von Lottiz Haubtmann und Dam Knobloch“.