Full text : Sachsen-Chronik Erste Serie. (1)

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Daß  dieser  Fehdebrief  ganz  gut  in  die  hier  befindliche  Geschichts-Lücke
  paßt,  wird  wohl  Niemand  in  Abrede  stellen,  zumal
da  unbedingt  daraus  hervorgeht,  daß  in  den  40er  Jahren  des
15.  Jahrhunderts  wirklich  zwischen  dem  Kurfürsten  Friedrich  und
Herzog  Wilhelm  und  den  Birken  eine  Fehde  zum  Ausbruch  gekommen
ist  und  daß  Albrecht  Birk  von  der  Duba  damals  auf  Wildenstein
gesessen  war.  —  "6

Wie  übrigens  aus  dem  Vergleiche  des  Kurfürsten,  den  er
wegen  der  Streitigkeiten  :  7)  um  die  Ausschiffung  zu  Schandan
am  3.  Pfingstfeiertage  1452  ausfertigte,  hervorgeht,  übte  er  schon
damals  wirklich  das  Recht  eines  Lehnsherrn  28)  über  Hohenstein
2c.  20.,  was  allerdings  böhmischer  Seits  übel  aufgenommen  wurde,
worüber  man  sich  auch  erst  zu  Eger,  am  23.  April  1459,  endlich
mit  verglich  29).  —  Indessen  mußten  die  Birken  von  der  Duba
trotz  Allem  dem,  doch  noch  ein  Recht  auf  Hohenstein  gehabt  haben,
wenn  es  ihnen  auch  dadurch  eingeschräukt  worden  war,  daß  sie  unter
der  Lehnshoheit  Sachsens  standen  und  sogar  ein  sächsischer  Amtshauptmann
  auf  dem  Hohenstein  saß;  aber  keine  Urkunde  läßt
etwas  von  ihrem  wirklichen  Sitze  auf  Hohenstein  oder  Wildenstein
  seit  der  Zeit  der  Befehdung  und  angeblichen  Einnahme  des
Hohenstein  verspüren.  Allein  man  hat  auch  keinen  klaren  Beweis,
daß  sie  wirklich  vertrieben  oder  auch  nur  wegen  des  vermutheten
  Verlustes  von  Hohenstein  mit  Mühlberg  wirklich  entschädigt
  worden  wären,  wie  es  Weisse,  Simon,  Knauth,  Fabricius,
Albinus  und  alle  Neuern  behaupten  wollen  und  sogar,  doch  ohne
urkundliche  Belege,  das  Jahr  1414  angeben.  Vielmehr  muß  man
annehmen,  daß  sie  noch  lange  Hohenstein  besessen  oder  doch  wenigstens
  die  Nutznießung  davon  gehabt  haben,  da  nach  1489  ein
Heinrich  von  der  Duba  „Herr  zu  Hoenstein“  heißt,  was
wenigstens  aus  einer  alten  Sebnitzer  Pfarr-Matrikul  hervorgeht  20).

37)  Zwischen  Pirna,  Königstein,  Rathen,  Wehlen-  und  der  Pflege  von
Hohenstein  und  Wildenstein.  —

28)  Denn  er  nennt  die  Unterthanen  der  Pflegen  von  Hohenstein  und
Wildenstein  2c.  „Unsere  Erbare  Mannen,  Bürger  und  Unterthanen“,  und  befiehlt
  den  „Hauptmann  zum  Honichstein“,  die  dagegen  handeln  würden  in  Strafe
zu  ziehen.  "

25)  Urkunde  in  Müllers  Reichstagstheater  Vorst.  II.  C.  IX,  S.  527.  —
Ward  am  Sigismundstage  1482  zu  Brix  bei  der  Erbvereinigung  zwischen
Böhmen  und  Sachsen  erneuert.  —  Von  da  an  heißen  diese  Perrssften  2.
(die  Hälfte  von  Dohna,  ganz  Lauenstein,  Leisnig,  Cilenburg,  Coldiz,  Finsterwalde,
  Senftenberg,  Hohenstein,  Wildenstein,  Pirnd  2c.)  Meißnische  Hauptlehen
  und  böhm.  Afterlehn.

20)  Es  heißt  darin:  „disse  Zinse  (15  gr.  6  pf.  1  Hell.)  sind  für  alters
zu  der  Fruemesse  (von  Lobendau)  herein  verordnet,  nemlich  im  Jar  1489  den
4.  Junii,  sub  Innocenlio  Octavo  P.  P.  et  Joanne  Episcopo  Misneusi:  ab  eodem
Sigillo  suo  et  nobili  Henrico  Birck  von  der  Dwben  D.  in  Hohnstein  confirmats
missa  matura  et  census  ete.  Petrus  Mecum  Baccalaureus  et  notarius  instrumenlum
erigil.  Darbej  gewesen  Hanß  von  Lottiz  Haubtmann  und  Dam  Knobloch“.