I. Europa. 17 3. Bulgarien.
Artikel 3. Zum Zwecke der Verwaltung wird das Gebiet in Kreise, Bezirke
und Gemeinden eingeteilt.
Die Verwaltung wird durch ein besonderes Gesetz geregelt werden, und zwar
nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung der Gemeinden.
Kapitel II. Von der fürstlichen Gewalt und deren Grenzen.
Artikel 4. Das Fürstentum Bulgarien ist eine erbliche und konstitutionelle
Monarchie, — mit einer Volksvertretung.
Artikel 5. Der Fürst ist der allerhöchste Repräsentant und das Haupt der
Regierung.
Artikel 6. Der Fürst von Bulgarien führt den Titel ‚„Durchlaucht‘, der Thronfolger
den Titel ‚„Erlaucht‘!.
Artikel 7. Der Fürst kann nicht ohne Zustimmung der Großen Nationalversammlung
zugleich die Herrschaft über ein anderes Land annehmen.
Artikel 8. Die Person des Fürsten ist unverletzlich und heilig.
Artikel 9. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den Fürsten
und die Volksvertretung ausgeübt.
Artikel 10. Der Fürst bestätigt und verkündigt die von der Nationalversammlung
angenommenen Gesetze.
Artikel 11. Der Fürst übt in Friedens- und Kriegszeiten den Oberbefehl über
die ganze bewaffnete Macht aus. Er verleiht die militärischen Grade gemäß dem
Gesetz. Wer in den Militärdienst eintritt, leistet dem Fürsten den Treueid.
Artikel 12. Die exekutive Gewalt gebührt dem Fürsten. Die Organe derselben
handeln in seinem Namen und unter seiner Öberleitung.
Artikel 13. Die richterliche Gewalt wird in ihrem ganzen Umfange gerichtlichen
Behörden und Personen übertragen, welche ihr Amt im Namen des Fürsten ausüben.
Das Verhältnis des Fürsten zu diesen Behörden und Personen wird durch
Sonderbestimmungen festgesetzt.
Artikel 14. Der Fürst hat das Recht, Strafen zu mildern oder aufzuheben nach
den Regeln der Strafprozeßordnung.
Artikel 15. Dem Fürsten steht das Begnadigungsrecht auf strafrechtlichem
Gebiete zu. Das Recht der Amnestie steht dem Fürsten und der Nationalversammlung
gemeinsam zu.
Artikel 16. Die durch Artikel 14 und 15 dem Fürsten übertragenen Rechte
erstrecken sich nicht auf die Verurteilungen der Minister wegen irgendeiner Verletzung
der Verfassung.
Artikel 17. Der Fürst vertritt das Land den fremden Regierungen gegenüber
in allen Beziehungen. In seinem Namen und mit Zustimmung der Nationalversammlung
werden die die Verwaltung des Landes betreffenden Sonderabkommen mit
den benachbarten Mächten abgeschlossen, soweit deren Teilnahme und Mitwirkung
erforderlich ist.
ı Vgl. am Schluß die Verfassungsänderung von 1893.