Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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weise in der Auffuhr erhoben, wenn Dreye nicht beruͤhrt 
wird, sondern Stolzenau entweder allein, oder auch zu- 
gleich mit einer oder mehreren der zwischenliegenden ein- 
gegangenen Jollstätten. 
IV. Zu Dreye, aber blos in der Auffuhr; die Nie- 
derfuhr ist daselbst in der Regel frei; und zwar: 
a) für Dren 
b) = Intschdhe 
c)= Hona 
d4) = Nienbusg . . . . . . . ... 
e) - Landsbergen ......... .. . . . ... . . .. 
") -Stolzenaa . .. 
Wird Dreye in der Auffuhr nicht beruͤhrt, sondern 
nur Intschede, Hoya, Nienburg, Landsbergen und 
Stolzenau, einzeln oder saͤmmtlich (wie solches nament- 
lich mit den zu Hutbergen einzuladenden und aufwaͤrts 
gehenden Guͤtern der Fall ist): so wird der nebengesetzte 
Zollsatz zu Stolzenau, als beibehaltener Zollstaͤtte, sowohl 
fuͤr Stolzenau, als fuͤr die beruͤhrten eingegangenen Zoll- 
staͤtten erhoben; und eben so wird im entgegengesetzten 
Falle derselbe Zollsatz zu Dreye ausnahmsweise in der 
Niederfuhr erhoben, wenn Stolzenau nicht beruͤhrt wird, 
sondern Dreye entweder allein, oder auch zugleich mit 
einer oder mehreren der zwischenliegenden eingegangenen 
Zollstaͤtten. 
C. Für Kurhessen. 
1. Zu Gießelwerder 
II. Zu Rinteln (für Rumbeck und Rinteln zusam- 
men genommen .. . . .. 
D. Für Braunschweig. 
Zu Holzminddeeen . . . . . . . 
E. Fuͤr Lippe. 
Zu Erder . . . . . . .. .. . . ... . .. . . .. ... . ... . . .. 
F. Für Bremen. 
Zu Bremen. 
Jabrgang 1826. (ad No. 997. u. No. 998.) G 
rutto. 
Ist zu erheben vom ###6. 
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42 Pf. oder 
3 9HGr. 64 M. 
30# Pf. oder 
2 gGr. 62 PM. 
12 Pf. oder 
1 cGr. 
9#. M. 
45 P. oder 
  
3gGr. 9Pf. 
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