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weise in der Auffuhr erhoben, wenn Dreye nicht beruͤhrt
wird, sondern Stolzenau entweder allein, oder auch zu-
gleich mit einer oder mehreren der zwischenliegenden ein-
gegangenen Jollstätten.
IV. Zu Dreye, aber blos in der Auffuhr; die Nie-
derfuhr ist daselbst in der Regel frei; und zwar:
a) für Dren
b) = Intschdhe
c)= Hona
d4) = Nienbusg . . . . . . . ...
e) - Landsbergen ......... .. . . . ... . . ..
") -Stolzenaa . ..
Wird Dreye in der Auffuhr nicht beruͤhrt, sondern
nur Intschede, Hoya, Nienburg, Landsbergen und
Stolzenau, einzeln oder saͤmmtlich (wie solches nament-
lich mit den zu Hutbergen einzuladenden und aufwaͤrts
gehenden Guͤtern der Fall ist): so wird der nebengesetzte
Zollsatz zu Stolzenau, als beibehaltener Zollstaͤtte, sowohl
fuͤr Stolzenau, als fuͤr die beruͤhrten eingegangenen Zoll-
staͤtten erhoben; und eben so wird im entgegengesetzten
Falle derselbe Zollsatz zu Dreye ausnahmsweise in der
Niederfuhr erhoben, wenn Stolzenau nicht beruͤhrt wird,
sondern Dreye entweder allein, oder auch zugleich mit
einer oder mehreren der zwischenliegenden eingegangenen
Zollstaͤtten.
C. Für Kurhessen.
1. Zu Gießelwerder
II. Zu Rinteln (für Rumbeck und Rinteln zusam-
men genommen .. . . ..
D. Für Braunschweig.
Zu Holzminddeeen . . . . . . .
E. Fuͤr Lippe.
Zu Erder . . . . . . .. .. . . ... . .. . . .. ... . ... . . ..
F. Für Bremen.
Zu Bremen.
Jabrgang 1826. (ad No. 997. u. No. 998.) G
rutto.
Ist zu erheben vom ###6.
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111M.
42 Pf. oder
3 9HGr. 64 M.
30# Pf. oder
2 gGr. 62 PM.
12 Pf. oder
1 cGr.
9#. M.
45 P. oder
3gGr. 9Pf.
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