Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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(No. 1001.) Publikandum, das den Hinterbliebenen des Dichters von Schiller ertheilte 
Prloileglum detreffend. Vom 29 sten April 4826. 
N. Se. Majestät der König, Unser Allergnddigster Herr, geruhet haben, 
mittelst Allerhöchster Kabinetsorder vom Zien Februar d. J., den Hinkerbliebenen 
des Dichters von Schiller auf die nächstfolgenden Fünf und Zwanzig Jahre 
das litterarische Eigenthum der Schriften desselben durch Ertheilung eines Pri- 
vilegiums innerhalb sämmtlicher Königlichen Staaten dergestalt sicher slellen 
zu lassen: 
daß während des gedachten Zeitraums eine Ausgabe dieser Schriften, 
deren Verlagsrecht von den Hinterbliebenen des Verfassers rechtmäßig 
erlangt worden, in hiesigen Landen weder ganz, noch in einzelnen 
Theilen, nachgedruckt, noch durch Auszüge oder Verkauf eines ander- 
wärts unternommenen Nachdrucks dem jener Ausgabe wenigstens dem 
Hauptinhalte nach vorzudruckenden Privilegio entgegengehandelt wer- 
den soll, bei Vermeidung der den Beeinträchtigken gesetzmäßig zu 
leistenden Entschädigung und derjenigen Strafen, welche der Nachdruck 
inländischer Verlagsartikel und der Handel mit auswärks nachgedruck- 
ten Büchern nach sich ziehet; 
so wird solches hierdurch allgemein zur öffenklichen Kenntniß und Nachachtung 
bekannt gemacht. 
Berlin, den 29sten April 1826. 
Frhr. v. Altenstein. v. Schuckmann. 
  
(No. 1002.) Publikandum, das der Wittwe des Legationsraths Richter zu Bayreuth und 
dessen Kindern ertheilte Privilegium betreffend. Vom 29sten April 1826. 
N. Seine Mgjeslät der König, Unser Allergnädigster Herr, mittelst Aller- 
höchster Kabinetsorder vom 21 ten Februar d. J., der Wittwe und den Kindern 
des Legationsraths Richter in Bayreuth über dessen sämmtliche Werke ein 
Privilegium dergestalt zu ertheilen geruhet haben: 
daß innerhalb sämmtlicher Königlichen Staaten, während der nächsl- 
folgenden Fünf und Zwanzig Jahre, weder die im Verlag des Buch- 
bändlers Reimer in Berlin erscheinende Ausgabe sämmtlicher bereits 
gedruckten Schriften ihres Erblassers, noch der ungedruckte Nachlaß 
desselben, zum Nachtheil des Buchhändlers, welcher das Verlagsrecht 
von den Hinterbliebenen des Verfassers rechtmaßig erlangt haben wird, 
weder
	        
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