Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Wenn auch zu bessen Feslstellung, oder zur Sicherung der Gefaͤlle und Stra- 
fen, Visitationen, Beschlagnahmen und Vorkehrungen von den beiderseitigen 
Zoll- und Akzisebeamten, bei den Landes- oder Ortsbehoͤrden in Antrag gebracht 
werden, sollen diese, nachdem sie sich uͤberzeugt, daß, den Umstaͤnden nach, die 
Antraͤge durch die Gesetze begruͤndet, oder ihnen doch nicht entgegen sind, solche 
alsbald willig und zweckmäßig veranstalten. 
Seine Durchlaucht versprechen, das Preußische Steuergesetz und Ordnung 
vom 26sten Mai 1818. und dessen bereits ergangenen oder noch zu erlassenden 
Deklarationen, als eigenes landesherrliches Gesetz zur Kenntniß Ihrer Unter- 
thanen zu bringen, für die Aufrechrhaltung desselben durch die betreffenden Be- 
hörden sorgen, und die Kontraventen, nach erfolgter Untersuchung und Ueber- 
führung, nach der Screenge dieser Gesetze bestrafen zu lassen. Geldstrafen, 
worauf die Herzoglichen Gerichte in solchen Fällen erkennen möchten, fallen, so 
wie die Konsiskate, nach Abzug des Demunzianten-Antheils, dem Herzoglichen 
Fiskus lediglich anheim. 
Artikel 9. 
Seine Majesiät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der 
Herzog zu Anhalt-Bernburg versichern Ihren Unterthanen gegenseitig den völlig 
freien und ungestörten Verkehr zwischen den, innerhalb der Preußischen Zolllinie 
an den dußern Gränzen des Staats belegenen Königlichen Preußischen Landen und 
dem unteren Herzogthume Bernburg, dergestalt, daß die von den beiderseitigen 
Unterthanen innerhalb des gedachten Bezirks zu verführenden Waaren und Er- 
zeugnisse aller Ark, überall den eigenen inländischen völlig gleich behandelt wer- 
den sollen. 
Artikel 10. 
In. Folge des vorstehenden Artikels werden auch solche inländische Erzeug- 
nisse, welche in den Koͤniglichen Preußischen oder in dem Herzoglichen Gebiete inner- 
halb der Preußischen Zolllinie mit besondern Verbrauchsteuern zur Zeit belegt sind, 
oder kuͤnftig belegt werden moͤchten, in sofern in voͤllig freiem Umlaufe seyn, als 
sie in beiden Laͤndern ganz gleichen Abgaben unterliegen. Wo aber eine solche 
Gleichheit der Abgaben nicht statt findet, wird bei dem Uebergange in das Ge- 
biet, welches den höhern Abgabensatz hat, das Fehlende nacherhoben, und wer- 
den beide Landesregierungen in dieser zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Ge- 
fälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen nothwendigen Maaß- 
regel einander gegenseitig freundschaftlich unterstützen. Insbesondere wird soforr 
zur Vorbeugung etwaniger Mißbräuche bei der Ueberführung der mit Verbrauch- 
steuern belegten inländischen Erzeugnisse aus dem unteren nach dem oberen Herzog- 
thume Bernburg, das Nöthige von den beiderseitigen hierzu besonders beauf- 
tragten Kommissarien verabredet werden. 
Arti-
	        
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