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4) sechs- ein halb viertelige und si febenvientelige Weben und achtoiemellge Schas-
und Stück-Leinwand von 1 18.2%80, 1 und 1 r#### Ellen Breite ?).,
§. 23. Die Schau soll auch fernerhin durch Stempelmeister und Sher
dmter verwaltet werden.
Die Stempelmeister sind bestimmt, die schaubaren Fabrikate der Weber
(. 22.) in ihrem rohen Zustande zu untersuchen, und wenn si ĩe nach g. 21.
tuͤchtig befunden worden, zu stempeln.
Die nichten und Geschaͤfte der Schauamter enthalt der unten fol-
gende F. 48.
# 24. Jeder Weberort muß an einen bestimmten Stempelmeister ge-
wiesen, und jeder Stempelmeister einem gewissen Schauamte untergeordnet werden.
##. 25. Da das Schau-Institut zugleich den Webern zum VWortheil
gereicht, insofern es ihnen den Absatz ihrer Fabrikate erleichterr, ohne ihnen
Kosten zu verursachen; so ist zu erwarten, daß sie ihre schaubaren Fabrikate
auch ferner von selbst zur Untersuchung einliefern werden.
Wer indessen für seine Fabrikate der Schau entbehren zu können glaubt,
dem soll hierin kein Zwang aufgelegt seyn.
g. 26. Gleichergestalt, wenn einige oder mehrere Leinen-Groß-Handlun-
gen es vortheilhafter finden moͤchten, sich mit denjenigen Webern, mit welchen
sie ohnehin schon durch gewoͤhnliche Abnahme ihrer Fabrikate in Verbindung
sind, oder mit einer gewissen Anzahl derselben, durch freien Vertrag dahin zu
vereinigen, daß sie gegenseitig der oͤffentlichen Schau entsagen, die Privatbe-
glaubigung an deren Steelle setzen, und etwanige Streitigkeiten durch schiedsrich-
terlichen Ausspruch beseitigen wollen, soll dies denselben nicht nur, jedoch unter
der Verpflichtung, der vorgesetzten Regierung davon Anzeige zu machen, gestattet
sevn, sondern ihnen zugleich zur Vermittelung solcher Verträge, auf ihr An-
suchen, aller zulässige Beistand von der Regierung geleistet werden.
#. 27. Den Stempelmeistern soll als Lohn für ihre Mühwaltung das
Stempelgeld zu Theil werden; und zwar für jetzt nach den bisher üblichen
Sätzen, nämlich:
1) Sechs Pfennige für ein Stück fünf und sechsviertelige Leinwand oder
Schleier (§. 22, No. 1.); .
2) Acht
*) Oder beinahe 1 Elle, 1 Viertel, 4 Achtel, 8. Sechszehnte,
4 Elle, 2 Viertel, Scchszehutel und
4 Elle, 2 Viertel, 1 Achtel, 1.8. Sochssehntel.