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No. 1095.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10ten September 1827., betreffend die Be-
richtigung der aus der Westphälischen Verwaltungs-Zeit herrührenden und
zur Westphälischen Zentralschuld gehörigen Ansprüche an die Preußischen
Domainen, so wie an die aufgehobenen Stifter und Klöster, desgleichen
der Ansprüche wegen der in die Westphälische Amortisationskasse und den
A Westphälischen Staatsschatz eingezahlten Depositengelder.
uf Ihre Anträge im Berichte vom Züsten Mai d. J. und nach dem (anliegenden)
Berichte der Hauptverwaltung der Staatsschulden vom bten v. M. habe Ich, zur
Berichtigung des Westphälischen Zentral-Schuldenwesens, genehmigt, daß zu 1.
und 2. Anspruͤche an die Preußischen Domainen, so wie an die aufgehobenen
Stifter und Kloͤster, mit Ausschluß der unter den letztern noch befindlichen Schulden
der laufenden Verwaltung, auf den Provinzial-Staatsschulden-Etat übernommen
werden, wornach Ich die Hauptverwaltung der Staatsschulden angewiesen habe.
Was dagegen die Depositengelder betrifft, so muͤssen selbige, so wie die Schul-
den aus der laufenden Verwaltung der Stifter und Kloͤster, aus dem Ihnen
uͤberwiesenen Fonds, in Ausfuͤhrung Meiner Order vom 31sten Januar d. J. ge-
tilgt werden. Ich autorisire Sie zugleich nach Ihrem Antrage, die gemaͤß ber
eben erwaͤhnten Order in Zahlung zu gebenden Staats-Schuldscheine mit Zins-
Coupons von demjenigen Zinszahlungs-Termin ab, welcher der Fetzsetzung zunachst
kolns, zu versehen, und überlasse Ihnen, hiernach das weiter Erforderliche zu
verfügen.
Berlin, den 10ten September 1827.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister von Motz.
Co. 1096.) Beörsen-Ordnung für die Korporation der Kaufmannschaft zu Königsberg in
Preußen. Vom 13ten September 1827.
6 1 g. 1.
ie Boͤrse ist der Ort, wo unter Genehmigung des Staats Kaufleute, Mäckler,
Schiffer und andere Personen sich versammeln, um Handels= und Frachtgeschäfte
zu besprechen, zu unterhandeln und auch abzuschließen.
K. 2. Die Börsen-Versammlungen werden täglich, mie Ausnahme der
Sonntage, von 12 Uhr Vor= bis 2 Uhr Nach-Mittag gehalten. Die Handels= und
Frachtgeschäfte selbst sind aber schon eine halbe Stunde vorher, also um 1 Uhr,
wenn durch das Anschlagen der Glocke das Zeichen dazu gegeben worden, als
beendigt anzusehen.
#§ Z. In der Zeit von 12 bis 14 Uhr Mittags, können also Verträge über
alle Arten von Handels= und Frachtgeschften in der Börse geschlossen werden.
§. 4. Er-