Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

— 174 — 
(No. 1106.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 28sten Oktober 1827., die Beschränkung des 
Handels mit Getränken auf dem Lande betreffend. 
A# den im Berichte des Staatsministeriums vom 1614en d. M. angeführten 
Gründen, setze Ich, nach dem Antrage desselben, hierdurch fest: daß vom 
1sten Juli 1828. an in allen Landestheilen, in welchen das Gewerbe-Polizei- 
Gesetz vom 7ten September 1811. zur Anwendung kommt, den Viktualien-, 
Material= und Kramhändlern auf dem Lande, sie mögen sich daselbst schon 
angesetzt haben oder künftig ansetzen, der Handel mit Getränken nur auf Ge- 
nehmigung der Kreis-Polizeibehörden gestattet und diese Genehmigung nur 
unter denselben Bedingungen ertheilt werden soll, unter welchen nach der Be- 
stimmung im F. 55. des Gesetzes vom 'ten September 1811. die Errichtung 
einer neuen Schanksiätte zulässig ist. Das Staatsministerium hat die öffentliche 
Bekanntmachung dieser Bestimmung zu veranlassen. 
Berlin, den 28sten Oktober 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.