Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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welche Verpflichtungen die Preußische Nhikrung h ihrer Seits entweder schon erfüllt. 
hat, oder zu erfüllen gegenwänig bereit ist. Mus Ihren Mü vorgelegten Nach- 
weisungen geht 
A. hervor, daß die Preußische Regierung, ohne eine Theilnahme der 
andern bei diesem Schuldenwesen betheiligten Regierungen in Anspruch zu nehmen, 
gemäß Meinen deshalb erlassenen Bestimmungen, nachstehende Verpflichtungen 
der ehemaligen westphalischen Regierung bereits ausschließlich übernommen und 
das Erforderliche zur Befriedigung der Interessenten verfügt hat: 
4) Auf den Grund Meiner Order vom 22sten Juni 1815. sämmtliche For- 
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derungen, die vor der Organisation des Königreichs Westphalen als Scaats= 
und Landesschulden auf solchen Provinzen ruheten, welche nach dessen Auf- 
lösung wieder in den Besitz von Preußen gekommen sind, mit Inbegriff der 
auf den Preußischen Domainen gehafteten Schulden. 
Auf den Grund Meiner Orders vom 14ten April 1819., 17ten Dezember 
1821. und 17ten Februar 1823. die Schulden, die während der franzö- 
sischen Okkupation eben dieser Provinzen von den Verwaltungs-Behörden 
und den Landständen zu öffentlichen Zwecken, namemtlich zur Abtragung 
der Kriegs -Kontribution und zur Unterhaltung der Truppen aufgenommen 
und verwendet worden, mit Einschluß derer, die in weslphcllische Reichs- 
Obligationen umgeschrieben waren. 
Auf den Grund Meiner Orders vom 22stten Juni 1815. und Züsten August 
1825. die Ansprüche an die in den jetzt Preußischen Provinzen aufgehobenen 
Stifter und Klöster, die Aufhebung mag vor der Errichtung des König- 
reichs Westphalen, ohyr durch die westphalische Regierung verfügt seyn, mit 
alleiniger Ausnahme der Ansprüche an die ebemaligen Besitzungen des 
deutschen und Johanniter-Ordens. 
4) Die Ansprüche aus Verwaltungs-Räckständen, und zwar: 
a) auf den Grund Meiner Order vom 27'sten April 1820. aus der Zentral- 
Verwaltung, in sofern diese Ansprüche ursprünglich an die Preußische 
Regierung vor dem 1 sten August 1806. entstanden, und auf die west- 
phälische Regierung übergegangen waren, wobei die Ansprüche aus Lie- 
ferungen für die Preußischen Truppen nicht nur bis 1sten August 1806., 
sondern bis zum Tilsiter Frieden zugleich beseitigt worden; 
b) auf den Grund Meiner Orders vom 30sten Juli 1822. und 19ten 
Juli 1823. aus der Provinzial-Staatsverwaltung der jetzt Preußischen 
Provinzen, sie mögen während der französischen Okkupation oder wäh- 
vend der Dauer der westphälischen Regierung entstanden seyn. 
5) Auf den Grund Meiner Order vom 14ten April 1826. die Ansprüche an 
die jetzt Preußischen Departements der Elbe, der Saale und des Harzes. 
6) Auf
	        
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