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Deposlten-Kapitalien, lin sofern sie unter den vorangeführten Bestimmun-
gen Meiner Orders vom 29sten Januar 1823. und 21sten August 1825.
nicht begriffen sind.
Ruͤckstaͤndige Zinsen von verzinslichen bereits berichtigten Kapitalien,
namentlich uͤberhaupt von urspruͤnglich Preußischen, schon vor dem Kriege
von 1806. vorhandenen Landesschulden aus Dokumenten, die nicht in
westphälische Reichs-Obligationen umgeschrieben worden, insbesondere von
verzinslichen Schulden aufgehobener Klöster und Stifter, und von den auf
diesseiligen Domainen gehafteten Darlehnen, so wie von den in die Amor-
tisations-Kaffe oder den Staatsschatz erhobenen gerichtlichen Depositen und
von den Kaumionssummen.
C. In Hinsicht auf vorbenannte Verpflichtungen der westphälischen Regie-
rung, sowohl die Liquidationsfähigkeit derselben, als das bei der Liquidation zu
beobachtende Verfahren und die Berichtigung der anerkannten Forderungen betref-
fend, bestimme Ich Folgendes:
4)
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3)
In Uebereinstimmung mit den fuͤr Privat-Ansprüche an Frankreich durch
den Pariser Frieden vom 30sten Mai 1814., und durch die Separat-Kon-
vention vom 20sten November 1815. festgestellten Grundsätzen, sind nur
solche Forderungen zuzulassen, welche auf einem in verbindlicher Form
erfolgten Versprechen beruhen, und bereits vor Auflöôsung des Königreichs
Westphalen, namentlich vor dem Züsten Oktober 1813., zu erfüllen
gewesen sind.
Die Liquidanten müssen entweder jetzt Preußische Unterthanen seyn, oder
solchen Staaten angehören, welche nicht bei Regulirung der westphälischen
Jentralverhältnisse betheiligt sind; auch müssen die einen wie die ondern
schon am Züsten Oktober 1813. Inhaber der Forderungen gewesen, oder
durch Erbgang Nachfolger damaliger Inhaber mit jener Unterthans-Eigen-
schaft geworden seyn.
Die Forderungen für Lieferungen zur Militairverpstegung müssen sich auf
beshalb geschlossenen Koncrakten gründen; diejenigen Forderungen aber,
welche durch die von dem französischen Militairgouvernement in Magdeburg
geschehenen Requisttionen, Behufs der Bekleidung, Verpflegung und Ka-
sernirung der dortigen Garnison, desgleichen zur Errichtung und Erhaltung
der Militairhospitäler veranlaßt worden, sind nur in soweit zu berücksichti-
gen, als sie nach den zwischen dem ehemaligen Königreich Westphalen und
dem damaligen französischen Gouvernement geschlossenen Konventionen, den
wesiphalischen Staatskassen zur Last gefallen waren, und außerdem fuͤr den
einzelnen Fall ein ausdrückliches Zahlungsversprechen oder ein Kontrakts-
Verhälimiß kompetenter Behörden nachgewiesen werden kann.
4) Die