Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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6) Auf den Grund Meiner Order vom Züsten Mai 1822. die Forderungen an 
das Vermögen der Innungen und Gilden in den jetzt. Prenßischen Provin- 
zen, soweit dasselbe von der westphälischen Regierung eingezogen worden. 
7) Auf den Grund Meiner Orders vom Lysten Januar 1823. und 21sten August 
1825., die Forderungen an die westphälische Amomisations-Kasse und den 
Staatsschat, wegen der in dieselbe eingezahlten gerichtlichen und vormund- 
schaftlichen Depositengelder, wenn sse diesseitigen oder fremden Unterthanen 
gehören, deren Vermögen von jetzt Preußischen. Behörden in die Amorti- 
sations-Kasse der westphälischen Regierung eingezahlt ist; so wie, wenn 
der Reklamant ein persönlicher Unterthan einer mitbetheiligten Regierung 
ist, nach erfolgter Nachweisung: daß seine Regierung dasselbe Verfahren 
gegen diesseitige Unterthanen beobachte. 
8) Auf den Grund Meiner Orders vom 29sten April 1817. und 174en Dezem- 
ber 1821., die von ehemals westphälischen Beamten in weslphdlischen 
Reichs-HObligationen, die aus ursprünglich Preußischen Landesschulden ent- 
standen sind, bestellten Kautionen, oder, in sofern die Kaution in andern 
westphälischen Reichs-Hbligationen oder baar bestellt worden, Falls der 
Kaurionssteller ein Preußischer Unterkhan ist, und seine vormalige Rendan- 
tur sich in einer jetzt Preußischen Provinz befunden hat, so wie, wenn der 
Kautionssteller kein Preußischer Unterrhan ist, die Kamion aber in westphd- 
lischen Oblihationen aus Landesschulden Preußischen Ursprungs geleistet 
hat, nach geführtem Nachweis, daß die betreffende Regierung die in solchen 
Obligationen bestellten Kautionen, welche dem Ursprunge nach ihr angehören, 
den Preußischen Unterthanen berichtigk. 
B. Von den Berpflichtungen der ehemaligen westphälischen Regierung, 
welche hiernach noch zu erledigen sind, wird die Preußische Regierung, unter den 
sub C. folgenden nähern Bestimmungen, nunmehr alle diejenigen, welche nicht 
besonders ausgenommen werden, unter den nachfolgenden Maaßgaben zur aus- 
schließlichen Berichtigung übernehmen, namentlich: 
9) Pensions-Rückstände, sie mögen sich auf frühern Preußischen Bewilligun- 
gen, oder auf dem Reichs-Deputationsschlusse vom Jahr 1803., oder auf 
Bewilligungen der ehemaligen westphälischen Regierung gründen, und an 
Zivil= oder Militairpersonen verliehen worden seyn. 
Rackständige unverzinsliche Forderungen aus der Zentral-Verwaltung der 
westphälischen Regierung, sie mögen die Zivil= oder Militairverwaltung 
betreffen, und es mögen darüber von derselben bereits Bons ertheilt seyn, 
oder nicht, rücksichtlich der letztern insonderheit die Gehaltsruͤckstaͤnde der 
Zentral-Zioilbeamten, des Militairs und der Gensdarmerie, so wie Ge- 
sandschaftskosten und Anspräche aus Lieferungs= und Militair-Verpfle- 
gungs-Geschaften. 
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