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6) Auf den Grund Meiner Order vom Züsten Mai 1822. die Forderungen an
das Vermögen der Innungen und Gilden in den jetzt. Prenßischen Provin-
zen, soweit dasselbe von der westphälischen Regierung eingezogen worden.
7) Auf den Grund Meiner Orders vom Lysten Januar 1823. und 21sten August
1825., die Forderungen an die westphälische Amomisations-Kasse und den
Staatsschat, wegen der in dieselbe eingezahlten gerichtlichen und vormund-
schaftlichen Depositengelder, wenn sse diesseitigen oder fremden Unterthanen
gehören, deren Vermögen von jetzt Preußischen. Behörden in die Amorti-
sations-Kasse der westphälischen Regierung eingezahlt ist; so wie, wenn
der Reklamant ein persönlicher Unterthan einer mitbetheiligten Regierung
ist, nach erfolgter Nachweisung: daß seine Regierung dasselbe Verfahren
gegen diesseitige Unterthanen beobachte.
8) Auf den Grund Meiner Orders vom 29sten April 1817. und 174en Dezem-
ber 1821., die von ehemals westphälischen Beamten in weslphdlischen
Reichs-HObligationen, die aus ursprünglich Preußischen Landesschulden ent-
standen sind, bestellten Kautionen, oder, in sofern die Kaution in andern
westphälischen Reichs-Hbligationen oder baar bestellt worden, Falls der
Kaurionssteller ein Preußischer Unterkhan ist, und seine vormalige Rendan-
tur sich in einer jetzt Preußischen Provinz befunden hat, so wie, wenn der
Kautionssteller kein Preußischer Unterrhan ist, die Kamion aber in westphd-
lischen Oblihationen aus Landesschulden Preußischen Ursprungs geleistet
hat, nach geführtem Nachweis, daß die betreffende Regierung die in solchen
Obligationen bestellten Kautionen, welche dem Ursprunge nach ihr angehören,
den Preußischen Unterthanen berichtigk.
B. Von den Berpflichtungen der ehemaligen westphälischen Regierung,
welche hiernach noch zu erledigen sind, wird die Preußische Regierung, unter den
sub C. folgenden nähern Bestimmungen, nunmehr alle diejenigen, welche nicht
besonders ausgenommen werden, unter den nachfolgenden Maaßgaben zur aus-
schließlichen Berichtigung übernehmen, namentlich:
9) Pensions-Rückstände, sie mögen sich auf frühern Preußischen Bewilligun-
gen, oder auf dem Reichs-Deputationsschlusse vom Jahr 1803., oder auf
Bewilligungen der ehemaligen westphälischen Regierung gründen, und an
Zivil= oder Militairpersonen verliehen worden seyn.
Rackständige unverzinsliche Forderungen aus der Zentral-Verwaltung der
westphälischen Regierung, sie mögen die Zivil= oder Militairverwaltung
betreffen, und es mögen darüber von derselben bereits Bons ertheilt seyn,
oder nicht, rücksichtlich der letztern insonderheit die Gehaltsruͤckstaͤnde der
Zentral-Zioilbeamten, des Militairs und der Gensdarmerie, so wie Ge-
sandschaftskosten und Anspräche aus Lieferungs= und Militair-Verpfle-
gungs-Geschaften.
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