Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

Gor 1047. Allerhöchste Kabinetsorder vom 3 1sten Januar 1827., wegen des zu erlassen- 
« den. Prällusiolschen Aufrufs# zur Elauldation der vosn Prrußen zur Regullrung 
übernommenen westphällschen Zeutralschulden. 
D. Bezug auf die Order, die Ich wegen Berichtigung des Schuldenwesens 
der Regierung des Königreichs Westphalens an Sie und den Minister der aus- 
wäwigen Angelegenheiten beute erlassen habe, trage Ich Ihnen hierdurch auf, 
einen öffentlichen Aufruf zu veranlassen, wodurch sowohl die Inhaber solcher 
Forderungen an die ehemalige westphälische Regierung, welche bereits auf den 
Grund Meiner frühern Bestimmungen diesseits übernommen und in den unter 
Litt. A. 1 — 8. vexzeichneten einzelnen Gattungen der Anforderungen begriffen, 
aber noch nicht zur Liquidation und Verifikation aufgerufen worden sind, nament- 
lich wegen der auf Preußischen Domainen gehafteten Schulden (No. 1.), aus 
Ansprüchen an die aufgehobenen Stifter und Klöster (No. 3.), aus Deposital- 
Ansprüchen (No. 7.) und aus Kautions-Leistungen (No. 8.), als auch die In- 
haber solcher Forderungen, die nach Meiner heutigen Order erst jetzt übernommen 
werden, und in derselben unter Litt. B. No. 9 — 12. vexzeichnet sind, öffent- 
lich aufgerufen werden, ihre Forderungen und Ansprüche vor der von Ihnen 
zu ernennenden Kommission anzumelden und zu verifiziren. Die Anmeldung vor 
dieser Kommission muß geschehen, ohne Unterschied, ob sie schon früher bei 
irgend einer Behörde erfolgt sen, oder nicht. Den Inhabern solcher Forderun- 
gen wird eine vom Tage der ersten öffentlichen Bekanntmachung ab zu berech- 
nende Frist von 6 Monaten unter der Verwarnung gesetzt, daß diejenigen, die 
sich in derselben nicht melden, mit allen ihren Ansprüchen an die Preußische 
Regierung für immer abgewiesen und präkludirt werden. Die Aufforderung 
an die Gläubiger und die Bekanntmachung des Termins geschieht theils durch 
die Amtsblätter sämmtlicher Regierungen, theils durch die Berliner und die- 
jenigen Zeitungen, die in den diesseitigen, dem Königreich Westphalen einver- 
leibt gewesenen Provinzen erscheinen, theils durch die gelesensten auswärtigen 
deutschen Blätter, wobei Ihrem Ermessen überlassen bleibt, wie oft und in 
welchen Zwischemrdumen die Bekanntmachung wiederholt werden soll. Die ge- 
genwärtige Order ist in die Gesetzsammlung einzurücken. 
Berlin, den Zusten Januar 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister von Motz. 
  
No. 1048.)
	        
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