Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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4)  Die  Veristkation  der  Gehaltsrückstände  westphalischer  Militatrpersonen  und

der  Gensdarmerie,  kann  nur  durch  Vorlegung  des  Sold-Livret  geschehen;

indem  nur  diese  Rückslände  der  westphälischen  Milirairs  und  Gensdarmerie,
unnd  zwar  nur  unter  ebenbemerkter  Bedingung,  liquidationsfähig  sind.

5)  Verwaltungs-Rückstände,  über  welche  die  westphalische  Regierung  Bons,
ohne  Bezeichnung  des  Ursprungs,  ausgegeben  bat,  können  von  dem  Berechtigten
  nur  durch  Produktion  der  Bons  und  der  Verfügung  der  westphälischen
Behörde,  womit  ihnen  dieselben  zugeferigt  worden,  in  Ermangelung  der
letztern  aber,  durch  Atteste,  auf  den  Grund  der  Bücher  derjenigen  Einnehmer,
  von  welchen  sie  dieselben  erhalten  haben,  verifizirt  werden.

6)  Alle  hiernach  zu  berücksichtigende  Forderungen  sollen  bei  einer  von  Ihnen,

dem  Finanzminister,  niederzusetzenden  Liquidations-Kommission  angemelder,

liquidirt  und  verifizirt  werden.  «

DieseLiquidationsbehdrbefordert,gemäßMeinekanSie,deina-izminister,

  heute  besonders  ergangenen  Order,  zur  Anmeldung  und  Liquidation

der  Ansprüche  auf,  giebt  den  Interesseliten  Anleitung  über  die  Form  ihrer

Liquidationen,  prüft  dle  angemeldeten  Forderungen  nach  den  vorstehenden

Bestimmungen  und  trägt  nach  Maaßgabe  des  Befundes  bei  der  General-Verwaltung

  der  Rest-Angelegenheiten  des  Finanzministeriums,  auf  Anerkennumg

  oder  Verwerfung  an.  Halt  die  Generalverwaltung  die  liquidirten

Ansprüche  zur  Verwerfung  geeignet,  und  glaubt  der  Liquidant,  sich  hierbei

nicht  beruhigen  zu  können,  so  soll  die  Sache  durch  die  gedachte  General-Verwaltung

  zur  Entscheidung  an  die  für  das  französische,  bergische,  weslphälische

  und  warschauer  Liquidationswesen  schon  bestehende  schiedsrichterliche

  Kommission  gebracht,  und  hierbei  das  bei  diesem  Liquidationswesen
beobachtete  Verfahren  angewendet  werden.

Bei  der  Entscheidung  der  schiedsrichterlichen  Behörde,  hat  es  sein
unabänderliches  Bewenden.  Was  endlich

8)  die  Berichtigung  der  als  richtig  anerkannken  und  feslgesetzten  Ansprüche
betrifft;  so  soll  solche  in  Staaksschuldscheinen  nach  dem  Neunwerth  oder
nach  Bewandniß  der  Umstände  und  näaherer  Bestimmung  durch  Uebernahme
auf  den  Provinzial-Staatsschulden-Etat  in  der  Art  erfolgen,  daß
a)  die  Preußischen  Unterthanen,  wie  bisher  auch  schon  geschehen,  den  vollen

Betrag,  «  —

b)  diejenigen  Fremden  aber,  welche  keinem  der  bei  dem  westphaͤlischen
Schuldenwesen  betheiligten  Staaten  angehoͤren,  zwei  Fuͤnftheile  ihrer
Forderungen,  nach  Maaßgabe  des  muthmaaßlich  auf  Preußen  fallenden
Antheils  an  der  westphaͤlischen  Schuld  erhalten.

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D.  Aus