Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

—  53  —

Artikel  10.

Wegen  Bildung  der  Distrikte  für  die  Wahl  der  Bezirkswähler  der  Landgemeinden
  durch  die  Ortswähler,  haben  die  Landrätche  für  einen  jeden  Kreis  die
erforderlichen  Festsetzungen  unter  Zuziehung  der  Kreisslände  zu  machen.

Artikel  11.

Bei  Wahlen,  bei  welchen  mehrere  landraͤthliche  Kreise  betheiligt  sind,  gebühn
  dem  aͤltesten,  der  mit  einem  Rittergute  ansäßigen  Landräthe,  die  Leictung.
Artikel  12.

Zur  Erhaltung  der  Vollzähligkeit  der  Landtags-Abgeordneten  verordnen
Wir  hiermit,  daß  für  solche  Abgeordnete  der  Ritterschaft,  deren  Einer  aus
einem  einzelnen  bestimmten  Landestheile  zu  wählen  ist  (Art.  2.),  so  wie  für  die
Abgeordneten  der  Städte  und  Landgemeinden  nicht  ein  Stellvertreter,  sondern  ein
erster  und  ein  zweiter  Stellvertreter  gewählt  werde.  Für  diejenigen  Wahlbezirke
  der  Ritterschaft  hingegen,  welche  mehrere  Abgeordnete  zu  stellen  haben,
soll  zwar  die  Anzahl  der  zu  wählenden  Stelloertreter  der  Anzahl  der  Abgeordneten
gleich  seyn;  sie  sollen  jedoch  nicht  namentlich  für  einen  einzelnen,  sondern  für  die
sämmtlichen  Abgeordneten  eines  solchen  Bezirks  gewählt  und  nach  der  Ordnung  der
sie  getroffenen  Stimmzahl  zur  Vertretung  dieser  Abgeordneten  einberufen  werden.

Artikel  13.

Wenn  ein  Landtags-Abgeordneter  bel  der  Eröffnung  des  Landtags  bis
zum  Ablauf  der  ersten,  von  diesem  Zeitpunkte  an  laufenden  Woche  zu  erscheinen
behindert  ist,  so  verbleibt  der  für  ihn  einberufene  Stellvertreter  Micglied  des
Landtags  für  die  ganze  Dauer  desselben;  der  Abgeordnete  aber  gehet  in  die
Stellung  des  Stelloertreters  über.

Artikel  14.

Die  Landtags-  Abgeordneten  erhalten  fuͤr  die  Zeit  der  Anwesenheit  am
Landtage  und  fuͤr  die  der  Reise  von  ihrem  Wohnorte  dahin  und  wieder  zuruͤck,
ein  jeder  ohne  Unterschied  des  Standes,  Drei  Thaler  Diaͤten,  und  eine  Entschädigung
  für  die  Unkosten  der  Reise  von  1  Thaler  20  Sgr.  für  die  Meile.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Berlin,  den  17te  ð  1827.

Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

·  Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstkorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Mot#.

 

(No.  1069.)