Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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. 5. 
Diese Bestimmungen, welche vom isten d. M. an in Kraft treten, 
sind allein auf diejenigen gegenseitigen Unterthanen anwendbar, welche zur 
handwerktreibenden Klasse gehören und die sich auf das Gebiet des andern 
Staates lediglich in der Absicht begeben, um dort ihr Handwerk auszuüben. 
In Ansehung aller, nicht strenge zu dieser Kathegorie gehörigen Indivi- 
duen, dehält es bei den, Hinsichts der Legitimatlon von Reisenden überhaupt, 
in den beiderseltigen Staaten gesetzlich festgestellten Grundsätzen auch künftig 
sein Bewenden. 
Berlin, den 2 1sten Juli 1827. 
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 6 
 
	        
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