Weberei.
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Erstattung der Kosten, liefern, und sie von abgehenden Blattbindern wieder
einziehen.
Die örtliche Polizei ist verpflichtet, fuͤr die Zuruͤcklieferung beselben 4
forgen, wenn ein Blattbinder stirbt, oder sein Gewerbe aufgiebt.
#. 14. In allen Weberblättern ohne Ausnahme, sie mögen nach S#. 10.
und 11. bezeichnet werden sollen oder nicht, müssen dennoch die Riete in durch-
aus gleicher Entfernung von einander stehen.
Blattbinder, welche neue Blaͤtter verkaufen, oder ausgebesserte verabfolgen,
in denen der Rietstand ungleich ist, sollen dieselben unentgeldlich umarbeiten
und auherdem den Werth des Blattes als Strafe erlegen.
CE. 15. Ist ein Blattbinder dreimal in die G. 11. 12. oder 14. ange-
drohten Strafen verfallen; so soll ihm, wenn er zum vierten Male fehlerhaft
verfertigte oder bezeichnere Blälkter in den Gebrauch der Weber bringt, der Be-
trieb seines Gewerbes nicht weiter gestattet, und es sollen ihm dann die Stem-
pel abgenommen werden.
§#. 16. Wer zur Ausübung des Blattbinder-Gewerbes nicht befugt ist,
(das heißt, wem überhaupt keine Stempel anvertraut gewesen, oder wem sie
wegen Mißbrauchs nach §. 15. abgenommen worden) dennoch aber ein gestem-
peltes Blatt in Breite oder Rietzahl dndert, oder ein Blaktbinderzeichen nach-
macht, oder verfälscht, so wie ein Jeder, der den gleichförmigen Rietstand eines
Blattes abändert, hat, insofern dabei ein bloßes Versehen aus fahrlässigem
Gewerbsbetriebe zum Grunde liegt, eine Strafe von Zehn Thalern ver-
wirkt; wo aber Verdacht eines absichtlichen Betruges aus Einverständniß mit
dem Besteller entstehe#, müssen die Polizei-Behörden den Fall weiter verfolgen,
und ihn dem Befinden nach zur Kriminal-Untersuchung und Bestrafung nach
dem Allgemeinen Landrechte Theil lI. Titel 20. S. 1441. bringen.
#. 17. Weber, welche andere Leinemwaaren, als: Haus-, Sack-, Pack-
und Schetter-Leimwand, gemusterte, oder mit Wolle, Seide oder Baumwolle
gemischte Gewebe (§. 10.) verfertigen, dürfen sich dabei nur solcher Blätter
bedienen, welche mit dem Blattbinderstempel G#. 10. und 11.) vollständig ver-
sehen sind.
Ungestempelte, oder unvollständig gestempelte Blätter werden konftszirk;
und sind sie zugleich unrichtig, so sollen sie dem Verkehr entzogen, und daher
verbrannt werden.
In beiden Fällen müssen die Behörden zugleich auf Anzeige des Verfer-
tigers dringen, um auch diesen nach der gegenwärtigen Verordnung zur Strafe
zu ziehen.
#§. 18. Blätter, welche Fabrikherren oder Verlegern gehären, und die
also, nach §. 10., der Stempelung nicht nothwendig bedürfen, müssen gleichwohl
mit