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Vertrags mit Ihren Hochfuͤrstlichen Durchlauchten von Anhalt-Koͤthen und
Anhalt-Dessau, zusteht, durch die gegenwärtige Uebereinkunft kein Eintrag
Feschehen soll.
Artikel 5.
Mit NRücksicht auf die gegenseitige Aufhebung des Elbzolles wird Preußen
unter denselben Umständen, unter welchen dieser Zoll nicht entrichtet wird, auch
auf der Saale, statt aller bisherigen Abgaben, nur die Schleusengefaͤlle, welche
Fir Instandsetzung und Unterhaltung der Schleusen, nach, dem Tarif vom. Züsten
Dezember 1826., besiimmt sind, erheben lassen.
Desgleichen wollen Seine Hochfürsiliche Durchlaucht, der Herzog von
Anhalt -Köthen, in den Fällen, wo Preusischer Seits nur das gedachte
Schleusengeld erhoben wird, das bisherige Seilgeld bei Nienburg bis zu einem
Grade ermäßigen, daß die davon aufkommende Einnahme, die mit der Ein-
richtung wegen Senkung des Seils verbundenen Kosien nicht übersteigt, und
zu dem Ende vorläufig den zu entrichtenden Satz des Seilgeldes auf. Vier
gute Groschen von dem Schiffe, für welche dasselbe gesenkt wird, bestimmen.
Artikel 6.
Die etwa noch erforderlichen Maaßregeln, zur Verhütung von Unter-
schleifen, sollen zwischen dem Königlich-Preußischen General-Direktor der
Steuern und der betreffenden Herzoglich -Anhalt-Köthenschen und Anhalt-
Dessauschen obersten Behörde, besonders verabredet werden.
Artikel 7.
In Absicht der Dauer, der stillschweigenden Verlängerung und der Wieder-
aufhebung dieser Uebereinkunft, gelten die nämlichen Bestimmungen, welche der
heute unterzeichnete Haupt-Vertrag, wegen der gegenseitigen Verkehrsfreiheie
und der Anschließung der Herzogthümer. Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessan an
das Preußische System der indirekren Steuern, aufsiellt.
Artikel 8.
Seiner Hochfürsilichen Durchlaucht, dem Herzoge von Anhalt-Bernburg,
wird der Beitritt zu der gegenwärtigen Uebereinkunft vorbehalten.
Artikel 9.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll zugleich mit dem ebenerwähnten Haupt-
Vertrage zur Allerhöchsien und Höchsien Ratifikation vvorgele gt, und auch gleich-
(No. 1159.) T 2 zeitig