Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Co. 1160.) Vertrag zwischen Seiner Majesict dem Koͤnige von Preußen einerseits, 
und Ihren Hochfürstli en Durchlauchten, dem Herzoge von Anhalt-Köthen 
und dem Hrerzoge von Anhalt-Dessau andererseits, die Zoll= und Ver- 
kehrs-Verh#l'nisse zwischen den beiderseitigen Landen betressend. Vom 
1 vten Juli 1828. 
N # Seine Majesiät der König von Preußen und Ihre Hochfürsiliche 
Durchlauchten, der Herzog von Anhalt-Köthen und der Herzog von Anhalt- 
Dessau, den bisherigen so nachtheiligen Hemmungen des freien Verkehrs zwischen 
den beiderseiligen Landen und den daraus entstandenen Beschwerden der Unter- 
thanen, auf eine gründliche Weise abzuhelfen beschlossen, dieser Zweck aber nur 
auf dem Wege des Beitritts der Länder Ihrer Hochfursilichen Durchlauchten 
zu dem Preußischen Sysieme der indirekten Steuern zu erreichen ist; so haben 
Allerhöchsi= und Höchsidieselben uber diesen Gegenstand durch Ihre Bevollmäch= 
tigten, nämlich: 
Seine Majestät der König von Preußen durch Allerhöchst = Ihren 
Geheimen Legationsrath Albrecht Friedrich Gichhorn, Rilter 
des Königlich= Preußischen rothen Adler-Ordens IFter Klasse, Inhaber 
des eisernen Kreuzes 2ter Klasse am weißen Bande und Ritter des 
Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens 2ter Klasse, und 
Ihre Hochfürsiliche Ourchlauchten, der Herzog von Anhalt-Köthen 
und der Herzog von Anhalt-Dessau, durch den Anhalt-Köthenschen 
Geheimen Finanzrath Ludwig Albert und den Anhalt-DOessauschen 
Regierungsrath Ludwig Basedow, 
unter Vorbehalt der beiderseitigen Genehmigung, nachsiehende Uebereinkunft 
verabreden und abschließen lassen. 
Artikel 1. 
Da die Freiheit des Verkehrs wesenrlich auf der Uebereinsiummung der 
Grundsätze in Absicht der Besteuerung der im Verkehr befindlichen Gegensiände 
beruhr, so kreten Ihre Hochfürsiliche Durchlauchten., der Herzog von Anhalt- 
Korhen und der Herzog von Anhalr-Dessau auf die Dauer von sechs Jahren 
und unbeschadet aller Ihrer Hoheitsrechte, für Höchsi-Ihre Lande — mit Aus- 
schluß der Herzoglich= Anhalt-Körhenschen hohen Grafschaft Warmedorff und der 
Anhalt-Dessauschen Aemter Sandersleben und Groß-Alsleben, über deren 
Anschließung an das Preußische indirekte Steuersysiem besondere Vertrage ein- 
gegangen werden sollen — der Preußischen Gesetzgebung über Eingangs-, Aus- 
(Jo. 1100. " gangs=
	        
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