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gangs- und Durchgangs-Abgaben, wie solche in dem Gesetz vom 26sten
Mai 1918. und in den seitdem erlassenen Besiimmungen und Erhebungsrollen
enthalten ist, oder kunftig noch durch Oeklarationen und Erhebungsrollen weiter
besiimmt werden ird, in der Art bei, daß diese Gesetzgebung, nachdem solche
in Höôchst-Ihrene Namen in den beiden Herzogthümern Anhalt-Köthen und
Anhalt-Dessau verkundiget seyn ird, von den Herzoglichen Behörden genau
vollzogen werden soll.
Ihre Hochfürstliche Durchlauchten, der Herzog von Anhalt-Köthen und
der Herzog von Anhalt-Dessan, werden daher umnittelbar nach Ratiftkation des
gegenwärtigen Verkrages die in Folge des Beitritts zu verkündigenden Verorb-
nungen und die damit in Verbindung siehenden organischen Verfügungen für die
Zoll = Verwaltung ausarbelten und durch einen Kommissarius dem Königlich-
Preußischen General-Direktor der Steuern mittheilen lassen, damit die Bemer-
kungen, welche dieser dabei zu machen sich beranlaßt finden sollte, angemessen
berucksichtigt werden bönnen.
Kunftige, das Anhaltsche Interesse berührende, Abänderungen der Grund-
sätze des Preußischen Gesetzes vom 20sten Mai 1818., und der in Beziehung
hierauf bis jetzo ergangenen Deklarationen, sollen jedoch in den Herzoglich-
Anhalt-Kothenschen und Anhalt-Oessauschen Landen, auf welche sich der gegen-
wärtige Bertrag bezieht, nur dann zur Anwendung kommen, wenn darüber
vorher eine Einigung erfolgk ist.
Artikel 2.
Da mit Zusiimmung Ihrer Hochfursilichen Durchlauchten, der Herzöge
von Anbalt = Köthen und Anhalt -ODessau, dem von Hochstdenselben erklärten
Beitrikt zu der Preußischen Gesetzgebung über Ein-, Aus= und Ourchgangs-
Abgaben die Wirkung gegeben werden soll, daß auch von alken auf der Elbe
zum Bedarf der betreffenden Anhaltschen Lande eingehenden fremden sieuerbaren
Waaren, mit Ausnahme derjenigen Gegenstände, wobei Sich Ihre Hochfursiliche
Durchlauchten, nach Maaßgabe der folgenden Artikel 1. 5. ö. und 7., dic eigene
Grhebung der GEingangsabgaben vorbehalten wollen, die Eingangsabgaben und
von den auf demselben Wege aus Anhalt ausgehenden inlandischen Waaren
die Ausgangsabgaben, welchen diese unterliegen, durch die Preußischen Zoll-
amter an der außern Preußtschen Grenze erhoben werden; so versprechen dagegen
Seine Malesiat der König von Preußen, daß dassenige Einkommen, welches
Ihren Kassen in Folge dieses Beitritts, nach Abrechnung des auf die zur eigenen
Grhebung der Gmgangsabgaben Anhaltscher Seils vorbehaltenen Gegensiände
fallenden Ertrags, zufließen wird, den Kassen Ihrer Hochfürsil. Durchlauchten
zu Stlatten kommen soll.
Art. 3.