Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

— 100 — 
gangs- und Durchgangs-Abgaben, wie solche in dem Gesetz vom 26sten 
Mai 1918. und in den seitdem erlassenen Besiimmungen und Erhebungsrollen 
enthalten ist, oder kunftig noch durch Oeklarationen und Erhebungsrollen weiter 
besiimmt werden ird, in der Art bei, daß diese Gesetzgebung, nachdem solche 
in Höôchst-Ihrene Namen in den beiden Herzogthümern Anhalt-Köthen und 
Anhalt-Dessau verkundiget seyn ird, von den Herzoglichen Behörden genau 
vollzogen werden soll. 
Ihre Hochfürstliche Durchlauchten, der Herzog von Anhalt-Köthen und 
der Herzog von Anhalt-Dessan, werden daher umnittelbar nach Ratiftkation des 
gegenwärtigen Verkrages die in Folge des Beitritts zu verkündigenden Verorb- 
nungen und die damit in Verbindung siehenden organischen Verfügungen für die 
Zoll = Verwaltung ausarbelten und durch einen Kommissarius dem Königlich- 
Preußischen General-Direktor der Steuern mittheilen lassen, damit die Bemer- 
kungen, welche dieser dabei zu machen sich beranlaßt finden sollte, angemessen 
berucksichtigt werden bönnen. 
Kunftige, das Anhaltsche Interesse berührende, Abänderungen der Grund- 
sätze des Preußischen Gesetzes vom 20sten Mai 1818., und der in Beziehung 
hierauf bis jetzo ergangenen Deklarationen, sollen jedoch in den Herzoglich- 
Anhalt-Kothenschen und Anhalt-Oessauschen Landen, auf welche sich der gegen- 
wärtige Bertrag bezieht, nur dann zur Anwendung kommen, wenn darüber 
vorher eine Einigung erfolgk ist. 
Artikel 2. 
Da mit Zusiimmung Ihrer Hochfursilichen Durchlauchten, der Herzöge 
von Anbalt = Köthen und Anhalt -ODessau, dem von Hochstdenselben erklärten 
Beitrikt zu der Preußischen Gesetzgebung über Ein-, Aus= und Ourchgangs- 
Abgaben die Wirkung gegeben werden soll, daß auch von alken auf der Elbe 
zum Bedarf der betreffenden Anhaltschen Lande eingehenden fremden sieuerbaren 
Waaren, mit Ausnahme derjenigen Gegenstände, wobei Sich Ihre Hochfursiliche 
Durchlauchten, nach Maaßgabe der folgenden Artikel 1. 5. ö. und 7., dic eigene 
Grhebung der GEingangsabgaben vorbehalten wollen, die Eingangsabgaben und 
von den auf demselben Wege aus Anhalt ausgehenden inlandischen Waaren 
die Ausgangsabgaben, welchen diese unterliegen, durch die Preußischen Zoll- 
amter an der außern Preußtschen Grenze erhoben werden; so versprechen dagegen 
Seine Malesiat der König von Preußen, daß dassenige Einkommen, welches 
Ihren Kassen in Folge dieses Beitritts, nach Abrechnung des auf die zur eigenen 
Grhebung der Gmgangsabgaben Anhaltscher Seils vorbehaltenen Gegensiände 
fallenden Ertrags, zufließen wird, den Kassen Ihrer Hochfürsil. Durchlauchten 
zu Stlatten kommen soll. 
Art. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.