— 105 —
dabei ausdruͤcklich festgesetzt, daß dieselben ihren Grundlagen nach so lange
bestehen sollen, als die Vereinigung wegen der Steuern dauert.
Artikel 14.
Handelsvertraͤge, welche etwa zwischen Preußen und andern Staaten
abgeschlossen werden, und das Interesse der Herzogthümer Anhalr-Köthen und
Anhalt-Dessau mit berühren, sollen in ihren Folgen den Herzoglichen Unterthanen
ebenso, wie den Königlich -Preußischen, zu Statten kommen.
Artikel 15.
Die Allerhöchsten und Höchsten kontrahirenden Souverains werden Sich
in den zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Gefälle, und zur Aufrechthaltung
der Gewerbe Ihrer Unterthanen nothwendigen Maaßregeln einander gegenseitig
freundschaftlich unterstützen, und daher namentlich auch gestatten, daß die Königl.
Preußischen und Herzoglich -Anhaltschen Zollbeamten die Spur begangener Unter-
schleife in die gegenseitigen Gebiete verfolgen und sich mit Zuziehung der Orts-
obrigkeit des Thatbestandes versichenn. Wenn auch zu dessen Feststellung oder
zur Sicherung der Gefälle und Strafen, Wisitationen, Beschlagnahmen und Vor-
kehrungen von den beiderseitigen Zollbeamten bei den Landes= und Ortsbehörden
in Antrag gebracht werden, sollen diese, nachdem sie sich überzeugt, daß den
Umständen nach diese Antrage durch die Gesetze begründet, oder ihnen doch nicht
entgegen sind, solche alsbald willig und zweckmäßig veranstalten.
Artikel 10.
Die Straf-Erkenntnisse über Zollvergeben in Anhalt-Köthen und Anhalt=
Dessau werden von den dasigen Gerichten gefällt und vollstreckt, jedoch von
einem dazu verpflichteten Fiskal, im Interesse der Verwaltung, betrieben.
Zollstrafen und Konfiskate, worauf die Herzoglichen Gerichte erkennen, fallen,
sach Abzug des Denunzianten-Antheils, der Anhaltschen Steuerkasse lediglich
anheim.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht behalten Sich Ihre
Hochfürstliche Durchlauchten, hinsichtlich der von Ihren Gerichten verurtheilten
Defraudanten, vor, wollen jedoch von jedem Falle, wo dasselbe in Anwendung
gebracht worden ist, durch Ihre Behörden dem Königlich-Preußischen Provinzial-
Steuer-Direkkor in Magdeburg Nachricht geben lassen.
Artibel 17.
Sollte der gegenwärtige, auf einen vom 1 sten Januar 1828. ab anzu-
rechnenden Zeitraum von Sechs Jahren abgeschlossene Vertrag vor Anfang
des letzten Jahres von einer oder der andern Seite nicht aufgekündigt werden,
so wird derselbe auf fernere Drei Jahre, und sofort stets auf Drei Jahre, als
verlängert angesehen.
(No. 1160.) Art. 18.