— 123 —
Aufstellung eines eisernen Ofens, dessen blecherne Rauchroͤhre durch die Wand
oder Bedachung der Huͤtte zu leiten ist, nachgegeben werden.
Massive Fundamente oder Unterlagen von Stein, welche hoͤchstens sechs
Zoll uͤber den Bau-Horizont hervorragen, sind zulaͤssig, doch duͤrfen keine Keller-
Anlagen Statt finden. Brunnen koͤnnen nachgegeben werden.
Zu Bewaͤhrungen darf man sich nur des Holzmaterials, mithin der Planken,
Stacket- oder Flechtzaͤnne bedienen, wogegen Einhegungen durch Mauern, Lehm-
und Steinwaͤnde, so · wie durch Neuanlage lebendiger Hecken untersagt bleiben.
#. 10. Innerhalb des zweiten Rayon-Bezirkes können alle für den ersten
Bezirk gestatteten Anlagen, außerdem aber auch leichte Wohn= und Wirthschafts-
Gebäude in ausgemauertem oder gelehmstaktem Fachwerk mit Ziegelbedachungen,
mit Bakkenkellern und massiven Feuerungsanlagen versehen, und bis zu zwei
Stockwerken Höhe zur Ausfäührung kommen. Reine Massivbauten in Häusern
und Bewährungen sind, in sofern es sich nicht blos um Horstellung oder Reparatur
schon vorhandener Bauwerke handelt, unzulassig, — jedoch können auch bei der
Neuanlage von Fachwerksgebuden massive Fundamente bis zu zwölf Zoll Höhe
über der Erdoberfläche gestatret werden. Erweiterungsbauten, die Anlage neuer
Scheidewände oder sonstige Hinzufügungen dürfen nur in Holz oder Fachwerk
erfolgen. Gewölbebauten sind unzulässig.
Das Alignement der neuen Gebäude gegen die Festungswerke wird, in sofern
dasselbe nicht von vorhandenen Straßenrichtungen abhängig ist, von der Militair=
Behbrde näher bestimmt.
KX 11. Außerhalb der zweiten Rayon-Linie wird die Anlage und Bauart
von Wohn-, Wirthschafts= und sonstigen Betriebs -Gebäuden, so wie von Grund-
stücks -Bewährungen jeder Art in der Regel keiner Beschränkung unterworfen,
auch sindet hier eine Verpflichrung des Bauenden, sich zuvördest der Einwilligung
der Militairbehörde zu versichern und den im §F. 4. gedachten Revers auszustellen,
weiter nicht stett. Nur wenn sich innerhalb dieses Bezirks durch Abban oder
Zunahme der Bevölkerung neue Vorstädte bilden follten, so haben die Orts-
behörden zu veranlassen, daß dem Fortgange der Ansiedelung ein bestimmter auf
kommissarischem Wege festzustellender Bauplan zum Grunde gelegt und dabei
die Richtung der Straßen durch den Platz-Ingenieur angegeben werde.
Der Wiederaufbau ganzer durch Kriegsbegebenheiten in der Nähe der
Festungen zerstörker Städte oder eine Neuanlage derselben kann nur außerhalb
einer Entfernung von 1800 Schritten oder 360 Rurhen von den Festungs-
werken, miehin außerhalb des wirksamen Geschützbereiches zugelassen werden.
Eine Beschränkung in der Bauart und Stellung der Hauser findet hierbei 44
(No. 1165.) mili-
Zweiter
Firk.
Dritter
lirk.