Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Aufstellung eines eisernen Ofens, dessen blecherne Rauchroͤhre durch die Wand 
oder Bedachung der Huͤtte zu leiten ist, nachgegeben werden. 
Massive Fundamente oder Unterlagen von Stein, welche hoͤchstens sechs 
Zoll uͤber den Bau-Horizont hervorragen, sind zulaͤssig, doch duͤrfen keine Keller- 
Anlagen Statt finden. Brunnen koͤnnen nachgegeben werden. 
Zu Bewaͤhrungen darf man sich nur des Holzmaterials, mithin der Planken, 
Stacket- oder Flechtzaͤnne bedienen, wogegen Einhegungen durch Mauern, Lehm- 
und Steinwaͤnde, so · wie durch Neuanlage lebendiger Hecken untersagt bleiben. 
#. 10. Innerhalb des zweiten Rayon-Bezirkes können alle für den ersten 
Bezirk gestatteten Anlagen, außerdem aber auch leichte Wohn= und Wirthschafts- 
Gebäude in ausgemauertem oder gelehmstaktem Fachwerk mit Ziegelbedachungen, 
mit Bakkenkellern und massiven Feuerungsanlagen versehen, und bis zu zwei 
Stockwerken Höhe zur Ausfäührung kommen. Reine Massivbauten in Häusern 
und Bewährungen sind, in sofern es sich nicht blos um Horstellung oder Reparatur 
schon vorhandener Bauwerke handelt, unzulassig, — jedoch können auch bei der 
Neuanlage von Fachwerksgebuden massive Fundamente bis zu zwölf Zoll Höhe 
über der Erdoberfläche gestatret werden. Erweiterungsbauten, die Anlage neuer 
Scheidewände oder sonstige Hinzufügungen dürfen nur in Holz oder Fachwerk 
erfolgen. Gewölbebauten sind unzulässig. 
Das Alignement der neuen Gebäude gegen die Festungswerke wird, in sofern 
dasselbe nicht von vorhandenen Straßenrichtungen abhängig ist, von der Militair= 
Behbrde näher bestimmt. 
KX 11. Außerhalb der zweiten Rayon-Linie wird die Anlage und Bauart 
von Wohn-, Wirthschafts= und sonstigen Betriebs -Gebäuden, so wie von Grund- 
stücks -Bewährungen jeder Art in der Regel keiner Beschränkung unterworfen, 
auch sindet hier eine Verpflichrung des Bauenden, sich zuvördest der Einwilligung 
der Militairbehörde zu versichern und den im §F. 4. gedachten Revers auszustellen, 
weiter nicht stett. Nur wenn sich innerhalb dieses Bezirks durch Abban oder 
Zunahme der Bevölkerung neue Vorstädte bilden follten, so haben die Orts- 
behörden zu veranlassen, daß dem Fortgange der Ansiedelung ein bestimmter auf 
kommissarischem Wege festzustellender Bauplan zum Grunde gelegt und dabei 
die Richtung der Straßen durch den Platz-Ingenieur angegeben werde. 
Der Wiederaufbau ganzer durch Kriegsbegebenheiten in der Nähe der 
Festungen zerstörker Städte oder eine Neuanlage derselben kann nur außerhalb 
einer Entfernung von 1800 Schritten oder 360 Rurhen von den Festungs- 
werken, miehin außerhalb des wirksamen Geschützbereiches zugelassen werden. 
Eine Beschränkung in der Bauart und Stellung der Hauser findet hierbei 44 
(No. 1165.) mili- 
Zweiter 
Firk. 
Dritter 
lirk.
	        
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