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g. 20. Einfache Blockhaͤuser oder einzelne nur in Erde aufgeworfene i. Batnz
r
Schanzen, welche außerhalb des Glazis der Haupt-Enceinten vorgeschoben liegen,
erhalten keinen besonderen Rapon-Bezirk.
. 21. Selbstständige detaschirte Werke dagegen, welche durch Mauerwerk
und Hohlbauten gegen den gewaltsamen Angriff gesichert sind, werden auf
100 Ruthen Entfernung vorwärts ihrer Glazisfronte mit einer besondern Rayon-
Linie umgeben, welche sich zu beiden Seiten dem ersten Rayon-Bezirke der hinter-
liegenden Haupt-Enceinte anschließt.
K. 22. Innerhalb dieses Bezirkes von 100 Ruthen Ausdehnung um die
detaschirten selbsiständigen Werke, unterliegen die vorkommenden Bauten, die Ver-
dnderungen und Benutzungen der Terrain-Oberflache ganz denjenigen Bestimmun-
gen, welche für den ersten Rayon-Bezirk der Haupt-Enceinten gegeben worden sind.
K 23. Außerhalb des gedachten Bezirks von 100 Ruthen aber und in
sofern dessen Grenzlinie nicht noch innerhalb des zweiten Rayon-Bezirkes der
Haupt-Enceinte fällt, erleiden die Bauten und Benutzungsarten der Grundstücke
keine andere Beschränkungen, als welche überhaupt für das Terrain außerhalb
des zweiten Rayon-Bezirkes noch vorgeschrieben sind.
mungen
den Rayon-
Bezirk von
Außenwer-
en.
K. 24. Bei Festungen, welche mehrere vor einander liegende Umwallun= IV. Beslim--
gen haben, in deren Zwischenrdumen sich Privat-Grundstücke befinden, treten
in Bezug auf die letzteren folgende Vorschriften in Anwendung:
a) Für die Reparaktur und den Umbau schon vorhandener Gebäude und An-
lagen gelten die oben in den 9. 5. und 6. erlassenen Bestimmungen.
b) Für Neuanlagen oder Eimichtungen alles dasjenige, was für den zweiten
Rayon-Bezirk der Haupt-Enceinten ausgesprochen worden, jedoch mit der
besonderen Einschränkung, daß
) auf den hler in Rede stehenden Grundstücken neue Gebäude nur einslöckig
und in den Fachwerks-Wöänden nur mit Lehmstakung oder Luftziegeln auf-
geführt und
4) um den Raum nicht zu sehr zu beengen, innerhalb einer Entfernung von
20 Ruthen von dem Graben oder dem oberen Glazisrande der inneren
Festungs-Enceinte ab, gar keine neuen Gebäude oder Bewährungen ange-
legt werden dürfen. — Ferner kann
in einzelnen Fällen, wo die Errichtung einer Brau= oder Bremmerei, einer
Schmiede, einer Bäckerei 2c. ganz massive und selbst gewölbte Anlagen
erfordert, und der betreffende Bauplatz auf einer der Defension des inneren
Walles nicht nachtheiligen Stelle belegen ist, der Massiobau zwar nachge-
Jahrgang 1828. — (No. 1163.) Aa geben
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mungen fuͤr
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nags-
werken und
Wall-Linien
belegenen
Grund-
Ktücke.