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geben werden, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Um-
fassungswände des neuen Gebdudes auf den vom Hauptwalle abgewendeten
Seiten mindestens zwei und einen halben Fuß Stärke erhalten, auch die
Stellung des Gebäudes ganz nach der von dem Platz-Ingenieur anzuge-
benden Richtung genommen wird.
) Hinsichts der Baugesuche und der Reversausstellung kreten die oben in den
gh. 3. und 4. gegebenen Bestimmungen in Anwendung.
Die in mehreren Festungen zwischen den Citadellen und Festungsstädten
vorhandenen freien Plätze oder sogenannten Esplanaden müssen jedenfalls in ihrem
jetzigen Umfange erhalten werden, und es darf daher unter keiner Bedingung, —
verrheidigungsfa3hige Anlagen ausgenommen, — irgend ein gewöhnlicher Bau
darauf ausgeführt werden.
udn8, #. 25. Bei den in den letzten Kriegesjahren angelegten oder hergestellten
. für die verschanzten Lagern und Städte-Befestigungen soll, in sofern die Beibehaltung
den — derselben ausgesprochen worden, ebenfalls ein Landstrich vorwärts derselben von
S#en an- neuen baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen, welche der Vertheidigungs-
x berge- Fahigkeit dieser Werke nachtheilig sepn könnten, frei erhalten und zu dem Behufe
Hebten ver vor den verschanzken Lägern ein Rayon-Bezirk von 100 Ruthen Breite, und vor
Saete37 und den übrigen Befestigungen von 80 Ruthen Breite angenommen werden. — Für
2 diese Bezirke gelten diesenigen Vorschriften, welche für den ersten Rayon-Bezirk
der Festungen erlassen worden sind.
nalssnhmen . 26. Nach diesen allgemeinen und besondeten Bestimmungen soll nun
gabe der Be- in der Regel überall verfahren werden; doch will Ich nachgeben, daß bei den-
E6„ E’s jenigen Festungen, wo wegen vorhandener Terrain-Hindernisse von der einen oder
wuod ner e Be= andern Seite her ein Angriff nicht vorauszusetzen ist, zu Gunsien der Grundbesitzer
Gebluveher von dem Kriegesministerio, unter Berathung mit dem General-Inlspekteur der
Fesiungen, in einzelnen gehörig begründeten Fallen Ausnahmen von der buchstäb-
lichen Befolgung obiger Bestimmungen gestattet werden können. —
Eben so will Ich für diejenigen Festungen, wo einzelne Theile des Terrains
durch Höhenzüge oder tiefe Schluchten der Einsicht von den Festungswerken oder
der direkten Einwirkung des Rohrgeschützes entzogen sind, nachgeben, daß für
bauliche und sonstige Anlagen auf dergleichen Terrain-Theilen eine Modifikation
in den Vorschriften eintreten könne, jedoch nur nach Maaßgabe des dringenden
Bedürfnisses der Grund-Eigenthümer und unter jedesmaliger Zustimmung der vor-
gedachten Milikair -Behbrden.
# 27. Defensionsgebäude oder andere bombenfeste Lokalien, welche für
den Zweck einer wirksamen Vertheidigung der Festung erforderlich sind, können
ohne