Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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(No. 1116.) Allerböchste Kabinetsorder vom Jüsten Dezember 1827., das Verfabren bei 
Anstellung der Subaltern -Beamten der Justizbehörden betreffend. 
A.“ Ihren Bericht vom 4ten Dezember c. bestimme Ich, für die Provinzen, 
in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung als 
Gesetze geltren, zur Erleichterung der Behörden und Beschleunigung des Ge- 
schäftsganges: 
1) Vom isten Jannar künftigen Jahres an, wird die bisher von Ihnen 
bewirkte Anstellung der Subalternen bei den Ober= und Untergerichten, 
mit Ausnahme der Rendanten und Sekretarien bei den kollegialisch formir- 
ten Gerichten, den Chef-Präsidenten der Landes-Justizkollegien über 
tragen. 
2) Der Chef-Präsident muß die anzustellenden Subjekte vor der Anflellung 
dem Landes-Justizkollegium anzeigen, um dessen Aeußerungen darüber zu 
vernehmen, deren Würdigung übrigens dem Chef-Prsidenten lediglich 
überlassen bleibt. 
3) Bei der Auswahl der Subaltern-Beamten und bei Regulirung des Dienst- 
Einkommens, sind von den Chef-Präsidenten alle diejenigen Vorschriften 
zu beobachten, welche gegenwärtig den Landes-Justizkollegien bei ihren 
Vorschlägen als Norm gegeben sind. Auf die vom Justizminister besonders 
designirten und empfohlenen Subjekte, ist vorzüglich Rücksicht zu nehmen. 
4) Die von dem Chef-Bräsidenten gewählten Subjekte erhalten eine, im 
Namen des Landes-Justizkollegiums ausgefertigte Beställung, welche die 
Bezeichnung des Amtes, das dafür ausgesetzte Diensteinkommen, die 
Bestimmung des Zeitpunkts, von welchem dieses anfängt und die Angabe 
der Kasse, auf welche es angewiesen wird, enthalten muß. 
5) Die Chef-Präsidenten der Landes-Justizkollegien, sind bei den, ihrer Be- 
setzung überlassenen Stellen auch berechtigk, aus vakant gewordenen Besol- 
dungen und Emolumenten, in so weit Gehaltserhöhungen zu bewilligen, 
als dadurch die nach dem Normal-Etat für die betreffende Stelle ausgesetzten 
Besoldungssätze nicht überschritten, auch derjenigen Dienstkathegorie, zu 
welcher die Stelle gehört, aus deren Gehalt die Erhöhung genommen 
werden soll, im Ganzen nichts entzogen wird. 
60 Wenn ein vom Chef-Präsidenten angestellter Subaltern-Beamter zur Unter- 
suchung gezogen, oder vom Amte suspendirt werden soll; so ist das bisher 
vorgeschriebene Verfahren auch ferner zu beobachten. 
7) Denjenigen Beamten, welche die Chef-Präsidenten anzustellen befugt sind, 
können diese auch die Entlassung ertheilen, wenn solche ohne Vorbehalt 
einer Pension nachgesucht wird. 
· 8) Ueber
	        
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