Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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suchung vorgenommen werden soll, ein Foͤrster, Holzwaͤrter, Holzvogt 2c. wohn- 
haft oder gerade amwesend ist, ein solcher Offziant zugezogen werde. 
Artikel 4. 
Für die Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehb#rigen 
des einen Staats in dem Gebiete des Anderen begangen worden, soll den offfziellen 
Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich ver- 
pflichteten Forst= und Polizei-Beamten des Orts des begangenen Frevels auf- 
genommen werden, von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle jener 
Glaube beigemessen werden, welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inlän- 
dischen Beamten beilegen. 
Artikel 5. 
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa statt gehabten 
Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte 
Freoler wohnt, und in welchem das Erkenntniß statt gefunden hat, und nur 
der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse 
desjenigen Staats abgeführt werden, in welchem der Frevel verüht worden ist. 
Artikel 6. 
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Koniglich- 
Preußischen und in den Großherzoglich-Mecklenburg = Schwerinschen Staaten 
wird zur Pflcht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in 
jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des 
Landes nur immer möglich seyn wird. 
Artikel 7. 
Gegemwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preuten 
und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin 
zweinmml gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger 
Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
So geschehen Berlin, den 5ten November 1828. 
(T. S.) 
Konigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
 
	        
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