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suchung vorgenommen werden soll, ein Foͤrster, Holzwaͤrter, Holzvogt 2c. wohn-
haft oder gerade amwesend ist, ein solcher Offziant zugezogen werde.
Artikel 4.
Für die Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehb#rigen
des einen Staats in dem Gebiete des Anderen begangen worden, soll den offfziellen
Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich ver-
pflichteten Forst= und Polizei-Beamten des Orts des begangenen Frevels auf-
genommen werden, von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle jener
Glaube beigemessen werden, welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inlän-
dischen Beamten beilegen.
Artikel 5.
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa statt gehabten
Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte
Freoler wohnt, und in welchem das Erkenntniß statt gefunden hat, und nur
der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse
desjenigen Staats abgeführt werden, in welchem der Frevel verüht worden ist.
Artikel 6.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Koniglich-
Preußischen und in den Großherzoglich-Mecklenburg = Schwerinschen Staaten
wird zur Pflcht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in
jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des
Landes nur immer möglich seyn wird.
Artikel 7.
Gegemwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preuten
und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin
zweinmml gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger
Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und
öffentlich bekannt gemacht werden.
So geschehen Berlin, den 5ten November 1828.
(T. S.)
Konigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.