Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 2. — 
  
(Xo. 1121.) Ministerial-Erklárung vom 1#ten ezember 182v., U# 
lich-Anhalt-Dessauschen Regierung getroffene erein 
der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den 
wider den Bücher-Nachdruck betreffend. 
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten er- 
klärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestät dem Könige ihm dazu 
ertheilten Ermächrigung: 
nachdem von der Herzoglich-Anhalt-Dessauschen Regierung die Zu- 
sicherung ertheilt worden ist, daß vorläufig und bis es in Gemäßheit 
des Artikels 18. der deutschen Bundesakle zu einem gemeinsamen Be- 
schlusse zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger 
kommen wird, die unterm 15|1en November 1827. erlassene Herzog- 
liche Verordnung gegen den Bücher-Nachdruck und den Handel mit 
nachgedruckten Büchern zu Gunsten der Verlags-Artikel der Schrift- 
steller und Verleger der Königlich-Preußischen Monarchie ganz gleiche 
Anwendung finden solle; 
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen 
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift- 
sieller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen, 
besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Herzogkhums Anhalt-Dessau 
Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung be- 
Jangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt 
und geahndet werden solle, als handele es sich von beeinträchtigten Schrift- 
stellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst. 
No. 2.— Go. 11201— 1123) C Gegen- 
(Ausgegeben 3SI sten Jannar 1828.)