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Die Erscheinenden sind dann befugk, einen Beschluß zu fassen, und
durch solchen die Außenbleibenden wie die Abwesenden zu verbinden.
#. 21. Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreissidnde aus, insofern
die Regierung nicht eine andere Behörde mit der Ausführung ausdrücklich
beauftragt, oder die Sache als ständische Kommunalangelegenheit nicht besonders
gewählten Beamten übertragen ist.
g. 22. Der Oberpräsident der Provinz hat die zu dem Zusammentritt
der Kreisstände nach vorslehenden Worschristen erforderlichen Verfügungen
ungesäumt zu veranlassen, und hören mit deren Wirksamkeit die durch das
Gensd'armerie-Edikt vom 30sten Juli 1812. angeordneten Kreisverwaltungen
da, wo sie eingeführt worden, auf.
Gegeben Berlin, den 17ten März 1828.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Freiherr v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelman. v. Motz.
(No. 1135.) Gesetz, wegen der in den zum vormaligen Großherzogthume Berg gehörig
gewesenen Landeskheilen, vor Einführung der frangzssischen Gesetze, bestan-
denen Fidel-Kommisse. Vom 2sten März 1828.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Da noch fortwahrend Zweifel darüber beslehen, ob die zur Zeit der Einfüh-
rumg des französischen Zivilgesetzbuches in denjenigen Landestheilen, welche bei Auf-
lösung der fremden Herrschaft zum Grosherzogthume Berg gehört haben, vorhanden
ewesenen Fideikommisse durch dieses Gesetzbuch ihre Gültigkeit verloren haben, und
esonders daraus Irrungen und Verlegenheiten bei der Einrichtung des Hypotheken-
wesens entstanden sind; so haben Wir, um diese Ungewißheit des Rechts und des
Besitzstandes zu heben, Uns veranlaßt gesehen, nach erfordertem Gutachten Unseres
Staatsraths, für die vorgedachten Landestheile Folgendes zu verordnen:
# 1. Das in dem französischen Zivilgesetzbuch enthaltene Verbot der Sub-
siitutionen, soll als eine Aufhebung der in den obgedachten Landestheilen früher
bestandenen Fideikommisse nicht betrachtet werden. Es sollen vielmehr diese Fidei-
kommisse fernerhin fortbestehen, und die Erbfolge darin so statt finden, wie sie vor
Einführung der fremden Gesetze bestand.
K. 2. Es sollen jedoch alle Veräußerungen und andere Dispositionen, welche
seit Einführung des französischen Zivilgesetzbuchs bis zur Verkündung des gegen-
wärtigen Gesetzes über die Fideikommisse von den Besitzern derselben getroffen seyn
möchten,