Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Ein gleiches Zeugniß und 
daß auch das aufgebotene Papier bis dahin nicht zum Vorschei 
gekommen, 
muß, nachdem der in Gemäßheit des §. 20. der gedachten Verordnung mit 
zwölfmonatlicher Frist anzuberaumende Ediktaltermin eingetreten ist, vor Abfas- 
sung des Amorisarions-Erkenntnisses beigebracht werden. 
§. 2. 
Das gerichtliche Aufgebot eines Staatspapiers erfolgt bei demjenigen 
Obergericht (im Großherzogthum Posen und in den Rheinprovinzen bei demje- 
nigen Landgericht), in dessen Gerichtsbezirk die Schulden-Verwaltungsbehörde 
ihren Sitz hat, auf deren Etat die mit dem aufzubietenden Papiere verbriefte 
Schuld sich befindet. Nur Domainen-Pfandbriefe und andere in Hypotheken- 
büchern eingetragene Staals-Schuldenpapiere werden bei demjenigen Gericht 
aufgeboten, unter dessen Gerichtsbarkeit das verpfändete Grundstück belegen ist. 
S. 3. 
Die Ediktalladung, und in den dazu geeigneten Fällen die vorläufige 
Bekanntmachung, muß sowohl auf die in der allgemeinen Gerichtsordnung und 
deren Anhang vorgeschriebene Weise, als auch durch die in der Kabinetsorder 
vom 22#s#sten Oktober 1825. bezeichneten Blaäkter des Inlandes und des Aus- 
landes, wo der Verlust sich ereignet hat, zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
werden. Beim Aufgebot verloren gegangener Verbriefungen über Provinzial- 
Staatsschulden treten jedoch die Amtsblätter des Regierungsbezirks, in welchem 
die betreffende Schuldenverwaltung ihren Sitz hat, an die Stelle der in der 
gedachten Kabinersorder genannten Berliner Intelligenzblätter. 
S. 4. 
Die Ausfertigung eines neuen Staats-Schuldenpapieres, an die Stelle 
des gerichrlich amortisirren, findet nicht mehr Statt, wenn die Verbriefung des- 
jenigen Theils der Seaatsschuld, zu welchem es gehört, bereits geschlossen ist. 
In diesem Falle hat die Schulden-Verwaltungsbehörde, auf deren Etat die 
Schuld siehr, einer von ihr zu beglaubigenden Abschrift der mit dem Akteste 
der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Amortisations-Erkenntnisses, wovon 
die Urschrift bei ihren Akten zu verwahren ist, ein Anerkenntniß beizufügen, 
durch welches sie eben so, wie durch das amortisirte Papier, verpflichtet wird. 
In dieses Anerkenntnitg ist so viel als möglich der vollständige Inhalt des 
amortisirten Papicres, und in den Fällen, wo das letztere auf jeden Inhaber 
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