Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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c)  die  in  den  §#.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  die  unter  Nr.  16.  angeführten  Blätter  geschehen;

4)  an  die  Stelle  der  im  FS.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
sollen  acht,  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehme  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Glaubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  dem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern
  der  Obligarionen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen,  oder  Rechten  Drikter  zu  prdjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Februar  1859.

(L.  S.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
Flottwell.  v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

Obligation  der  Stadt  Mülheim  a.  d.  Ruhr
Ser.  7
Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom
(Gesetz=  Sammlung  für  185.  Stück  )
über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Die  Endesuntexzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vom..
...............  hierzu  ausdruͤcklich  ermaͤchtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  von

Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant,

den  Smpfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadt  Mülheim  a.  d.  Ruhr  zu  fordern
  hat.

Die  Jinsen  dieses  Kapitals  werden  mit#  vom  Hundert  am  eten
und  amt.....  eines  jeden  Jahres  fällig  und
nur  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  halbjährigen  Zinskupons  gezahlt.  Das
Kapital  wird  durch  Amortisation  getilgt  werden,  weshalb  eine  Kuͤndigung  von
Seiten  des  Glaͤubigers  nicht  zulaͤffig  ist.  Die  naͤheren  Bestimmungen  it  in
dem  umslehend  abgedruckten  Proilegum  enthalten.

Mülheim  a.  d.  Ruhr,  den  1r9HHH  .  .  ..  18

Der  Bürgermelster.  Die  städtische  Schudentilgungs-Kommisson.

Eingetragen  Kontrolbuch  Fol.

Ba  ister.
Der  Bürgermeister  Hierzu  sind  die  Kupons
ausgereicht.

Der  Gemeinde-Empfänger.

Srgeus  1859.  (Pr.  5027—5028.)  13  (Erster)