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daß das Verbot wider den Buͤchernachdruck, so wie solches bereits in dem ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie zum Schutze der inlaͤndischen Schriftsteller
und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen, besteht,
auch auf die Schriftsteller und Verleger im Kurfürsienthum Hessen Anwendung
finden, mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung begangene Frevel
gegen Letztere nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt und geahndet wer-
den soll, als handele es sich von beeinträchtigten Schriftstellern und Verlegern
in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwär#ige Erkldrung soll durch offentliche Bekanntmachung in den
diesseitigen Staaten unverzüglich Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 30sten Oktober 1829.
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Schönberg.
Vorstehende Erklärung wird, unter Bezugnahme auf die Allerhochste Kabi-
netsorder vom 161en August 1827. (Gesetzsammlung pro 1827. No. 17.
Seite 123.), hierdurch zur Kenntniß gebracht.
Berlin, den 30sten Oktober 1829.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.