Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

Jo. 1197.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten Junl 16829., wegen Wleberherstellung 
der, bei dem Brande in der Stadt Meseritz im Jahre 1827. verloren gegan- 
genen, ypotheken-Mken. 
A. Ihren Bericht vom 29sten Mai c. bestimme Ich zum Zweck der Wieder- 
herstellung der, bei dem Brande in der Stadt Meseritz im Jahre 1827. verloren 
gegangenen, Hypotheken -Akten des dortigen Landgerichts, daß alle diejenigen, 
welche auf Grundstücke, die in die Hypothekenbücher noch nicht eingetragen sind, 
Ansprüche zu haben behaupten, solche bis zum letzten Dezember dieses 
Jahres bei dem Landgerichte zu Meseritz anzumelden und nachzuweisen haben. 
In Bezug auf die Folgen der innerhalb dieser Frist geschehenen oder niche 
geschehenen Anmeldung hat es bei den Vorschriften des Patents, wegen Wieder- 
berstellung des Hypothekemwesens in dem Großherzogthum Posen, dem Kulm- 
und Michelauschen Kreise und der Stadt Thorn vom 4ten April 1818., sein 
Bewenden. Auch sollen die Interessenten von allen Kosten befreit bleiben. 
Berlin, den 20sten Juni 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats- und Justizminister Grafen v. Danckelman. 
(No. 4198.)
	        
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