Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

— 67 — 
B. Ist dagegen die gemeinschaftliche Verpflichtung eine nicht solidarische, 
so kann auch jeder Einzelne die Abloͤsung seines Antheils von dem Berechtigten 
verlangen. 
Jedoch sind dabei die besonderen Ausnahmen der §#. 59. 78. zu 
berücksichtigen. 
+. 7. Haften auf demselben Grundstück Lasten verschiedener Art, so wie 
solche in Tit. 3 — 9. titelweise gesondert sind, gegen denselben Berechtigten, so“ 
kann die Ablösung (jedoch mit Ausnahme des in dem F. 40. besonders bestimm- 
ten Falles) auch für eine einzelne Art derselben allein verlangt werden. 
## 8. Dagegen kann weder der Berechtigte noch der Verpflichtete gegen 
des Andern Willen verlangen, daß die auf dem Grundstücke ruhende Last einer 
und derselben Art (z. B. die Dienstlast) zum Theil abgelöst werde, zum Theil 
aber unabgelöst bleibe. 
§#. 9. Dem Rechte, Ablösung überhaupt zu fordern, kann weder die 
Verjährung, noch ein Judikat, noch ein vor Einführung der fremden Gesetze 
geschlossener Vertrag entgegengesetzt werden. 
& 10. Auch behaült ein jeder seit Einführung der fremden Gesetzgebung 
geschlossener Vertrag, welcher entweder Real-Lasten, die vor Einführung der 
fremden Gesetze entstanden sind (F. 1.), für unablöslich erklart, oder für eine 
künftige Ablösung derselben Bedingungen, die von den Bestimmungen dieser 
Ablösungs-Ordnung abweichen, im Voraus aufstellt, seine Gültigkeit nur für 
den Zeitraum von Zwölf Jahren, vom Tage des geschlossenen Vertrages an 
gerechnet. 
K. 11. Da die gegenwärtige Ablösungs-Ordnung nach g. 1. überhaupt 
nur für die bereits bei Einführung der fremden Gesetze bestehenden Real-Lasten 
angewandt werden kann, so sind für den Fall, wenn beständige Real-Lasten seit 
Einführung der fremden Gesetze neu gegründet worden sind, oder künftig gegrün- 
det werden sollten, dieselben in der Regel nach den allgemeinen Gesetzen zu 
beurtheilen. 
## 12. Wenn jedoch solche neu auferlegte beständige Real-Lasten 
#. 11.) in Diensten bestehen, so soll die Dienstverpflichtung einer einseitigen 
Ablösung so lange nicht unterworfen seyn, als das Grundstäck im Besit derjenigen 
Person bleibt, welche den Dienstvertrag schloß. Sollte indessen die Dauer 
dieses Besitzes weniger als zwölf Jahre, vom vertragsmäßigen Anfange der 
Dienstlast an gerechnet, betragen, so soll bis zum Ablauf dieser zwölf Jahre 
der Dienst als unablösliche Real-Last forrdauem. Wenn das Ende dieses 
Besitzes, oder der Ablauf dieser zwölf Jahre eingetreten ist, soll die Diensllast 
zwar forkdauern, aber den Vorschriften der gegenwärtigen Ablösungs-Ordnung 
unterworfen seyn. 
(No. 1204) N2 Zwei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.