Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

138  Nr.  18.  1918.

kohlenkommissar  eine  Verbrauchergruppe  angewiesen  worden,  so  hat  er  diese  zu  durchkreuzen.
  Es  ist  unzulässig,  mehrere  Verbrauchergruppen  zu  durchkreuzen.

§  8.  Meldung  im  Falle  der  Annah  weigerung  der  Meldekarten  durch  Lieferer.

Wenn  ein  Meldepflichtiger  keinen  Lieferer  zur  Annahme  seiner  Meldekarte  bereit
findet,  so  hat  er  neben  der  für  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  in  Berlin
bestimmten  Meldekarte  auch  die  für  den  Lieferer  bestimmte  Meldekarte  dem  Reichskommissar
  für  die  Kohlenverteilung  in  Berlin  einzusenden,  und  zwar  mit  einem  besonderen
  Begleitschreiben,  in  dem  anzugeben  ist,  aus  welchem  Grunde  die  Meldekarte
nicht  an  einen  Lieferer  weitergegeben  wurde,  und  welcher  Lieferer  vorgeschlagen  wird.

 

§  9.  Weitergabe  der  Meldungen  durch  die  Lieferer.

1.  Jeder  Lieferer,  dem  eine  Meldekarte  zugegangen  ist,  hat  sie  ohne  Verzug
seinem  eigenen  Lieferer  weiterzugeben,  bis  sie  zu  dem  „Hauptlieferer“  gelangt.  Hauptlieferer
  ist  das  liesernde  Werk  (Zeche,  Koksanstalt,  Brikettfabrik)  oder,  wenn  es  einem
Dritten  (Verkaufskartell  oder  Handelsfirma)  den  Alleinvertrieb  seiner  Produktion  überlassen
  hat,  dieser  Dritte.

2.  Falls  ein  Lieferer  (Händler)  die  in  einer  Meldekarte  aufgeführten  Brennstoffe
  von  mehreren  Vorlieferern  bezieht,  so  gibt  er  nicht  die  urschriftliche  Meldekarte
weiter,  sondern  verteilt  deren  Inhalt  auf  so  viel  neue  Meldekarten,  wie  Vorlieferer  in
Frage  kommen.  Die  neuen  Meldekarten  hat  er  an  die  einzelnen  Vorlieferer  weiterzugeben.
  Die  Mengen  der  neuen  aufgeteilten  Meldekarten  dürfen  zusammen  nicht  mehr
ergeben  als  die  der  urschriftlichen  Karte.  Jede  neue  Meldekarte  hat:

a)  die  auf  diese  Karte  entfallende  Menge,

b)  die  auf  die  anderen  Karten  verteilten  Restmengen  der  urschriftlichen  Karte
mit  Nennung  der  Lieferer  und  der  von  jedem  bezogenen  Einzelmengen  und
Sorten  zu  enthalten.  Die  neuen  Meldekarten  sind  mit  dem  Vermerk  „Aufgeteilt"
  und  dem  Namen  der  aufteilenden  Firma  zu  versehen.  Die  urschriftliche
  Karte  ist  bis  zum  1.  Juli  1918  sorgfältig  aufzubewahren.

3.  Jeder  Lieferer  (Händler),  der  von  einem  im  Auslande  wohnenden  Lieferer
böhmische  Kohlen  bezieht,  hat  die  betreffenden  Meldekarten  nicht  an  den  ausländischen
Lieferer,  sondern,  falls  es  sich  um  Meldekarten  handelt,  die  von  im  Königreich  Bayern
gelegenen  Betrieben  herrühren,  an  die  Amtliche  Verteisungsstelle  München  (§  69),
andernfalls  an  den  Kohlenausgleich  Dresden  (§  67)  zu  senden.  Die  Karten  für  solche
ausländischen  Lieferungen  sind  mit  der  Aufschrift  „Auslandskohle“  zu  versehen.

§5  10.  Unzulässigkeit  von  Doppelmeldungen.
Meldungen  derselben  Bedarfsmenge  bei  mehreren  Lieferern  sind  verboten.

§  11.  Wirkung  unterlassener  Meldung.
Ein  Meldepflichtiger,  der  seiner  Meldepflicht  nicht  oder  nicht  fristgerecht  genügt
oder  falsche  oder  unvollständige  Angaben  macht,  hat  neben  der  Bestrafung  gemäß  §  14
zu  gewärtigen,  daß  ihn  der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  oder  die  Amtliche
  Verteilungsstelle  von  der  Belieferung  ausschließt.