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Berpflichketen nach Vosschrift des gegenwärtigen, Gesetzes Statt; es soll jedoch
keine Provokation darauf anders angenommen werden, als indem der Provokant
zugleich anzeigt, und bei näherer Untersuchung als richtig zu den Akken festge-
siellt wird, daß eine freie Vereinigung versucht und bestinunte Vorschläge dazu
schriftlich gemacht, solche aber entweder überhaupt nicht, oder bei einzelnen
Punkten nicht angenommen worden.
K. 18. Auch soll es solchen Falls allemal, insbesondere aber dann, Verglelchs
wenn die gütliche Vereinigung nur bei einzelnen Differenzpunkten mißlungen busach durch
vist, die erste Obliegenheit der General-Kommission seyn, nochmals einen Ver= Kommission.
gleich zwischen den Betheiligten auf die Grundlage der gemachten Vorschläge
C. 17.) oder, auf jedwede andere Bedingungen und Ablösungsmittel, worüber
die Partheien irgend zu einigen seyn möchten (KF. 13.), zu versuchen; und es
muß über diesen Vergleichsversuch, zum Belage, daß dabei nichts versäumt
worden, jederzeit eine schpiftliche Verhandlung aufgenommen werden. Nur
wenn auch auf diese Welse kein Vergleich hat zu Stande gebracht werben können,
muß die Sache näch den weitern Verchices der gegenwärtigen Ordnung ein-
geleitet, und diejenigen Punkte, worüber die Partheien sich nicht gütlich haben
einigen können, nach denselben entschieden werden.
K. 19. Die Ablösung geschieht entweder durch Abfindung, d. h., Gesetliche
durch ganzliche Auseinandersetzung vermittelst einer für immer gegebenen voll- burtfinst
ständigen Entschädigung, oder durch Verwandlung der abzulösenden Last in «
eine fortdauernde Last anderer Art.
g. 20. Die Abfindung geschieht entweder durch Abtretung von
Grund und Boden (Land-Abfindung), oder durch Bezahlung eines Kapi-
tals in baarem Gelde (Kapital-Abfindung), oder durch beides zugleich.
. 21. Bei festen Getreide-Abgaben (Tit. 4.) und bei allen Arken der ) del Ge-
Zehenken von Boden-Erzeugnissen (Tit. 6.) kann der Verpflichtete die Absindung treide 4%.
jederzeit dadurch bewirken, daß er Kapital in einer unzertrennten Summe zahlt, ten von Bo-
welche, Abfindung der Berechtigte anzunehmen schulbig ist. *5“
6. 22. Außerdem kann aber bei den im §. 21. genannten Lasten entwe-
der Land= oder Kapital-Absindung auf folgende Weise bewirkt werden:
A. Provozirt in diesen Fällen der Berechtigte auf die Abfindung, so
hat der Verpflichtete die Wahl, zwischen der Land-Abfindung und der Kapital-
Absindung. Wählt er die letzte, so hat er das. Recht, das im Ganzen fesige-
setzte Kapital in vier nacheinander folgenden einjährigen Terminen Cvon der Zeit
der Festsetzung an gerechnet) zu gleichen Theilen abzutragen; jedoch darf in
diesem Falle keine einzelne Abschlagszahlung weniger als Einhundert Thaler
(No. 1204) Kurant