alsdann die zwei Drittheile nach der ursprünglichen Größe des Grundstücks
(vor der ersten Land-Abfindung) bestimmr.
K. 25. Die in dem §. 24. enthaltenen Einschränkungen (ind lediglich als
Rechte des Werpflichteten zu betrachten. Wenn daher die Land-Abfindung
überhaupt nach §#. 22. 23. begründet ist und der Verpflichtete gut findet, von
diesen Einschränkungen ganz oder zum Theil keinen Gebrauch zu machen, so
sind dieselben nicht anzuwenden.
& 26. Zum Behuf der Land-Abfindung ist der gesammte Roh-Ertrag
des abzutretenden Landes abzuschätzen. Diesem Roh-Ertrage sind zugleich auch
noch diejenigen Nutzungen hinzuzurechnen, welche C(wie z. B. Weide u. s. w.) mit
diesem Abfindungsland auf den Berechtigten übergehen und ihm vorher nicht
zustanden. Dagegen sind von dem Gesammt-Ertrage abzuziehen:
1) die auf dem Abfindungslande haftende Grundsteuer, so wie die nach dem
Fuße derselben ausgeschriebenen Kommunal-Abgaben;
2) alle andere etwa darauf haftende und mit übergehende Real-Lasten;
3) sämmtliche Produktionskosten.
##. 27. Soweit die Ländereien des Werpflichteten nicht mehr in einer
Gemeinheit (Gemeinheitsctheilungs-Ordnung vom 7ten Juni 1821.) befangen
sind, kann der Berechtigte nicht verlangen, daß zum Behuf der Land-Abfindung
eine Umlegung der Grundstücke vorgenommen werde. Jedoch muß er sich gefallen
lassen, daß diejenigen Verpflichteten, von welchen er Land verlangt, oder
auch einige derselben, eine Zusammenlegung des Abfindungslandes nach den
Bestimmungen der Gemeinheitstheilungs -Ordnung unter sich bewirken. Die
General-Kommissionen sind verpflichtet, den zu Abgaben Berechtigten von allen
sie berührenden Spezial-Separationen durch die Regierungs-Amtsblátter Rachricht
zu geben, damit sie eine solche Gelegenheit zu ihrer angemessenen Abfindung
benutzen können.
§. 28. Besleht das verpflichtete Grundslück aus Ländereien verschiedener
Gattungen, z. B. Aeckern, Wiesen und Hütungen, so ist die Land-Absindung in
einem verhältnißmäßigen Theil jeder dieser Gattungen zu bestimmen. Die
Ueberweisung der Land-Abfindung geschieht übrigens nach den Grundsätzen der
Gemeinheikstheilungs-Ordnung.
§# 29 Wemnn nach den Vorschriften des K. 24. die ganze Leistung oder
ein Theil derselben der Land-Abfindung nicht unterworfen ist, sp ist in soweit der
Berpflichtete zur Kapitalabsindung befugt; von Seiten des Berechtigten aber
kann eine solche nicht verlangt werden.
(No. 1204.) g. 30.