Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

alsdann  die  zwei  Drittheile  nach  der  ursprünglichen  Größe  des  Grundstücks
(vor  der  ersten  Land-Abfindung)  bestimmr.

K.  25.  Die  in  dem  §.  24.  enthaltenen  Einschränkungen  (ind  lediglich  als
Rechte  des  Werpflichteten  zu  betrachten.  Wenn  daher  die  Land-Abfindung
überhaupt  nach  §#.  22.  23.  begründet  ist  und  der  Verpflichtete  gut  findet,  von
diesen  Einschränkungen  ganz  oder  zum  Theil  keinen  Gebrauch  zu  machen,  so
sind  dieselben  nicht  anzuwenden.

&  26.  Zum  Behuf  der  Land-Abfindung  ist  der  gesammte  Roh-Ertrag
des  abzutretenden  Landes  abzuschätzen.  Diesem  Roh-Ertrage  sind  zugleich  auch
noch  diejenigen  Nutzungen  hinzuzurechnen,  welche  C(wie  z.  B.  Weide  u.  s.  w.)  mit
diesem  Abfindungsland  auf  den  Berechtigten  übergehen  und  ihm  vorher  nicht
zustanden.  Dagegen  sind  von  dem  Gesammt-Ertrage  abzuziehen:

1)  die  auf  dem  Abfindungslande  haftende  Grundsteuer,  so  wie  die  nach  dem
Fuße  derselben  ausgeschriebenen  Kommunal-Abgaben;

2)  alle  andere  etwa  darauf  haftende  und  mit  übergehende  Real-Lasten;
3)  sämmtliche  Produktionskosten.

##.  27.  Soweit  die  Ländereien  des  Werpflichteten  nicht  mehr  in  einer
Gemeinheit  (Gemeinheitsctheilungs-Ordnung  vom  7ten  Juni  1821.)  befangen
sind,  kann  der  Berechtigte  nicht  verlangen,  daß  zum  Behuf  der  Land-Abfindung
eine  Umlegung  der  Grundstücke  vorgenommen  werde.  Jedoch  muß  er  sich  gefallen
  lassen,  daß  diejenigen  Verpflichteten,  von  welchen  er  Land  verlangt,  oder
auch  einige  derselben,  eine  Zusammenlegung  des  Abfindungslandes  nach  den
Bestimmungen  der  Gemeinheitstheilungs  -Ordnung  unter  sich  bewirken.  Die
General-Kommissionen  sind  verpflichtet,  den  zu  Abgaben  Berechtigten  von  allen
sie  berührenden  Spezial-Separationen  durch  die  Regierungs-Amtsblátter  Rachricht
  zu  geben,  damit  sie  eine  solche  Gelegenheit  zu  ihrer  angemessenen  Abfindung
  benutzen  können.

§.  28.  Besleht  das  verpflichtete  Grundslück  aus  Ländereien  verschiedener
Gattungen,  z.  B.  Aeckern,  Wiesen  und  Hütungen,  so  ist  die  Land-Absindung  in
einem  verhältnißmäßigen  Theil  jeder  dieser  Gattungen  zu  bestimmen.  Die
Ueberweisung  der  Land-Abfindung  geschieht  übrigens  nach  den  Grundsätzen  der
Gemeinheikstheilungs-Ordnung.

§#  29  Wemnn  nach  den  Vorschriften  des  K.  24.  die  ganze  Leistung  oder

ein  Theil  derselben  der  Land-Abfindung  nicht  unterworfen  ist,  sp  ist  in  soweit  der

Berpflichtete  zur  Kapitalabsindung  befugt;  von  Seiten  des  Berechtigten  aber
kann  eine  solche  nicht  verlangt  werden.

(No.  1204.)  g.  30.