Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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0) bel ande- §S 30. Bei allen übrigen Real-Lasten, welche überhaupt der Ablösung 
ren Real= unterworfen sind (§#. 1. bis 5.), sie mögen ursprünglich vorhanden gewesen, 
gasten oder durch Verwandlung anderer Lasten entstanden seyn, ist der Verpflichtete zur 
Kapital-Abfindung befugt; von Sesten des Berechtigten aber kann dieselbe nicht 
verlangt werden. 
31. Wenn in Folge der G. 22. und 23, eine Land-Absindung eintritt, 
und auf dem Grundstück außer den Getreide-Abgaben oder Zehenten von 
Boden-Erzeugnissen auch noch andere, demselben Berechtigten zu entrichtende, 
Leistungen haften, so kann der Verpflichtete, wenn er es gut findet, auch diese 
anderen Lasten dadurch ablösen, daß er die Land-Abfindung verhälfnigmäßig. 
vermehrt. 
K. 32. Die Kapital-Abfindung geschieht durch Bezahlung des fünf und 
zwanzigfachen Betrages des Geldwerths einer Jahresleistung. 
. 33. Die Kapital-Abfindung muß, mit Ausnahme der, in den §. 22. 
und 23. besonders bestimmten Fällen, stets in einer unzertrennten Summe 
geschehen. 
K. 34. Jede Abfindung ist der Berechtigte nur in sofern anzunehmen 
schuldig, als der Verpflichtete gegen den Berechtigten weder mit der abzulösenden 
noch mit einer anderen auf demselben Grundstück haftenden Leistung im Rück- 
stande ist, oder die vollständige Abtragung der etwa vorhandenen Rückstände 
zugleich anbietet. Ist jedoch der Abgabenrest streitig, so ist die Bestellung 
genügender Sicherheit hinlänglich. 
g. 35. Wemn auch die Kapital-Abfindung in einem der oben bestimmten 
Fälle (§##. 21. 22. 23. 29. 30.) an sich begründet seyn sollte, so ist dennoch 
der Berechtigte derselben zu widersprechen befugt, wenn er beweiset, daß er 
dadurch das ihm zukommende Recht der Standschaft verlieren würde. 
c) Verwand- g. 36. In welchen Faͤllen die Verwandlung der Real-Lasten verlangt 
lung. werden kann, wird bei jeder einzelnen Art dieser Lasten besonders bestimmt 
werden. 
Dritter Titel. 
Von der Ablösung der festen Geld-Abgaben. 
&. 37. Auf die jährlichen festen Geld-Abgaben, sie mögen ursprünglich 
als solche bestanden haben, oder durch Verwandlung anderer Leistungen ent- 
standen seyn, ist nur die Kapital-Abfindung (§9#. 30. 32. 34. 35.) anwendbar 
und auf diese auch nur der Verpflichtete anzutragen berechtigt. 
g. 38.
	        
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